(1) Vereinbarungen gemäß § 18a Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 18a sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.
(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
1. | Zur Abwicklung ist ein Regierungskommissär zu bestellen, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muss. Der Regierungskommissär hat die durch die Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen. | |||||||||
2. | Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen. | |||||||||
3. | Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen Regelung zu verfügen. | |||||||||
4. | Festsetzung der Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu gewähren ist. |
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