(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan hat die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Arten der finanziellen Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die von der Landesregierung festgelegten Bestimmungen über die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge der Gemeinden für Haftungen anzuwenden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Der Gemeinderat hat für jedes Haushaltsjahr einen Voranschlag zu erstellen. Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag ist Grundlage für die Führung des Haushaltes.
(5) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Bestandteile des Voranschlages der Stadt. Für Fonds und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt verwaltet werden, sind eigene Voranschläge zu erstellen. Für die Aufstellung dieser Voranschläge gelten die Bestimmungen dieses Teiles sinngemäß.
0 Kommentare zu § 54b NÖ STROG