§ 29 NÖ STROG Sitzungsleitung

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Beratungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache und Redner oder andere Mitglieder des Gemeinderates, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so darf der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Der Redner kann darüber einen Beschluss des Gemeinderates verlangen. Ein solcher Beschluss ist sofort und ohne weitere Debatte zu fassen.

(3) Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören Zuhörer die Sitzung des Gemeinderates, kann der Vorsitzende nach erfolgloser Ermahnung einzelne Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzzeitig unterbrechen oder vertagen. In diesen Fällen muss der Vorsitzende den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekannt geben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung auch ohne Befassung des Stadtsenates (§ 38 Abs. 2 und 3) neuerlich einladen.

(5) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass in der Sitzung nur Angelegenheiten des Wirkungskreises des Gemeinderates behandelt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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