§ 14 NÖ STROG Eigener Wirkungsbereich

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

die Bestellung der Organe der Stadt und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt;

b)

die Bestellung der Bediensteten der Stadt und die Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

c)

die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) und die örtliche Veranstaltungspolizei;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt und die örtliche Straßenpolizei;

e)

die Flurschutzpolizei;

f)

die örtliche Marktpolizei;

g)

die örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

h)

die Sittlichkeitspolizei;

i)

die örtliche Baupolizei; die örtliche Feuerpolizei und die örtliche Raumplanung;

j)

die örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

k)

die freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(4) Auf Antrag der Stadt kann die Landesregierung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Wenn durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ STROG
§ 15 NÖ STROG