§ 62d NÖ STROG Finanzierungen

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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