§ 52 NÖ STROG Geschäftsordnungen der Organe und Ausschüsse

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Um die Geschäftsführung näher zu bestimmen, müssen folgende Organe Geschäftsordnungen erlassen:

a)

der Gemeinderat für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse,

b)

der Stadtsenat für den Stadtsenat und

c)

der Bürgermeister für den Magistrat.

(2) Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, die Gemeinderatsausschüsse und den Stadtsenat müssen bestimmen

a)

wie Anträge, auch solche zur Geschäftsordnung, und

b)

wie Wortmeldungen und Anfragen gestellt und behandelt werden und

c)

wie die Sitzung zu leiten ist.

(3) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat kann vorsehen, dass im Einzelfall der Gemeinderat die Anzahl der Wortmeldungen und die Redezeit anders festlegen kann.

(4) Alle Anträge zur Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsausschüsse und des Stadtsenates dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

(5) Bei allen Beschlüssen über die Geschäftsordnungen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. Stadtsenates anwesend sein.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 NÖ STROG
§ 53 NÖ STROG