Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. Nr. 27/2019) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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