Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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