Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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