§ 54c NÖ STROG Haushaltskonsolidierungskonzept

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach § 61 Abs. 3 nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 54 b,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 59, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach Paragraph 61, Absatz 3, nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder
    2. 2.Ziffer 2das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. (2)Absatz 2Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. a)Litera aPflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. b)Litera bErmessensausgaben der Stadt,
    3. c)Litera cPersonalkosten,
    4. d)Litera dgemeindeeigene Betriebe und
    5. e)Litera edie Finanzkraft der Stadt (Abs. 5).die Finanzkraft der Stadt (Absatz 5,).
  5. (5)Absatz 5Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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