(1) Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. | innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder | |||||||||
2. | wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist. |
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Stadt die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.
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