(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf
a) | die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit | |||||||||
zu überprüfen. |
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.
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