(1) Städtische Unternehmungen dienen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.
(2) Bei der Errichtung von städtischen Unternehmungen ist darauf zu achten,
a) | dass ein Bedarf der Bevölkerung an dem Unternehmenszweck vorliegt; | |||||||||
b) | ob der Unternehmenszweck nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt werden kann und | |||||||||
c) | die Art und Umfang der Unternehmungen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt steht. |
(3) Die Errichtung, jede Änderung des Umfanges und die Auflassung einer städtischen Unternehmung oder die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(4) Eine städtische Unternehmung ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Der Gemeinderat hat für städtische Unternehmungen, die nicht handelsrechtlich organisiert sind, Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen sind jedenfalls die Organe der städtischen Unternehmung, deren Aufgaben und Einzelheiten der Geschäftsführung zu regeln.
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