Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, mit der Maßgabe sinngemäß, dassDie Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, mit der Maßgabe sinngemäß, dass
a)Litera adas Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten beginnend mit der Ausschreibung der Bürgerbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, und
b)Litera bdie Stadtwahlbehörde über eine Berufung gegen die Entscheidung der Berichtigungskommission über einen allfälligen Berichtigungsantrag binnen 7 Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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