(1) Wenn
- | eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder | |||||||||
- | einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder | |||||||||
- | ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder | |||||||||
- | der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden, | |||||||||
müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. |
(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.
(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.
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