§ 85 NÖ STROG Unterbleiben des Wahlvorschlages

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn

-

eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder

-

einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder

-

ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder

-

der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden,

müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.

(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 84 NÖ STROG
§ 86 NÖ STROG