§ 37 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.

(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Erste Vizebürgermeister beitritt.

(4) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen teilzunehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und darf zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.

(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(6) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.

(7) Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann ein Mitglied des Gemeinderates namhaft machen, dem auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

(8) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stadtsenats sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Stadtsenats erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(9) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie in der schulfreien Zeit ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Stadtsenates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Stadtsenates bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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