(1) Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.
(2) Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:
a) | die rechnerische Richtigkeit, | |||||||||
b) | die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und | |||||||||
c) | die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. |
(3) Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.
(4) Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.
(5) Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.
(6) Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.
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