§ 77 NÖ STROG Erste Sitzung

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muss spätestens zwei Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muss die erste Sitzung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muss.

(2) Der bisherige Bürgermeister oder sein Vertreter berufen die gewählten Bewerber zur ersten Sitzung ein. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung durch den Magistratsdirektor. Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender) führt den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister.

(4) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen und Bestellungen durchgeführt und Entsendungen beschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 76 NÖ STROG
§ 78 NÖ STROG