Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1.Ziffer einsstädtisches Vermögen: Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind.
2.Ziffer 2Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von städtischem Vermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen in einem Sammelnachweis.
3.Ziffer 3Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
4.Ziffer 4Mittelverwendung (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
5.Ziffer 5Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.
6.Ziffer 6VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
7.Ziffer 7Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.
8.Ziffer 8MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.
9.Ziffer 9Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Städte unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.
10.Ziffer 10mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren.
11.Ziffer 11Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 NÖ STROG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 NÖ STROG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 NÖ STROG