Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Organe der Stadt sind:
1.
der Gemeinderat;
2.
der Stadtsenat;
3.
der Bürgermeister und
4.
der Magistrat.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 NÖ STROG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ STROG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 NÖ STROG