§ 19 NÖ STROG Organe

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat;

2.

der Stadtsenat;

3.

der Bürgermeister und

4.

der Magistrat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 19 NÖ STROG


Entscheidungen zu § 19 NÖ STROG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18d NÖ STROG
§ 20 NÖ STROG