§ 24 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.

(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden.

(2) Die Einberufung zur Gemeinderatssitzung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung zu erfolgen und ist allen Mitgliedern des Gemeinderates nachweislich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Sitzung zuzustellen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Form übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat, wobei in diesem Fall die Sendebestätigung dem Erfordernis der nachweislichen Zustellung genügt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw. die technische Übermittlung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung eingeladen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.

(3) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, die Einberufung einer Gemeinderatssitzung verlangen, die binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Magistrat stattzufinden hat und deren Tagesordnung jedenfalls den verlangten Verhandlungsgegenstand zu enthalten hat.

(4) Die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Stadt kundzumachen und darf im Internet veröffentlicht werden.

(5) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeinderatssitzung.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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