(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.
(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.
(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.
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