(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Er hat das Recht sich zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung zu Wort zu melden.
(2) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zur Auskunftserteilung zu den Gemeinderatssitzungen beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
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