Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
1. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen. | |||||||||
2. | Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig: | |||||||||
- | Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen | |||||||||
- | Kassenobligationen | |||||||||
- | Bundesschatzscheine | |||||||||
3. | Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig. |
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