(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 Abs. 3 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Über individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, darf eine Bürgerbefragung nicht durchgeführt werden.
(2) Die Frage, die durch die Bürgerbefragung entschieden werden soll, ist so zu formulieren, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar bezeichnet werden können.
(3) Der Gemeinderat kann überdies beschließen, dass das Ergebnis der Bürgerbefragung einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
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