(1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben.
(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1, die in einer Sitzung gefasst wurden,
a) | die nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht einberufen wurde, oder | |||||||||
b) | zu der nicht alle Mitglieder des Kollegialorganes einberufen wurden, oder | |||||||||
c) | ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wurde, oder | |||||||||
d) | bei der ein gemäß § 27 Abs. 1 befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder ohne dessen Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, | |||||||||
sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, soferne sie ihr zur Kenntnis gelangen. |
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluss vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach Abs. 4 nicht mehr zulässig.
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