(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
a) | der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast; | |||||||||
b) | der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen; | |||||||||
c) | die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist; | |||||||||
d) | die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung |
wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
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