Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 9,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
(2)Absatz 2Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
a)Litera aden Tag der Bürgerbefragung;
b)Litera bdie gestellte(n) Frage(n);
c)Litera cdie Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
d)Litera dden Stichtag.
(4)Absatz 4Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen..Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen..
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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