(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
- | auf nichtwählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel). |
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
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