(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates übertragen, um sie in seinem Namen vollziehen zu lassen. Diese Angelegenheiten müssen mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die diesen Mitgliedern des Stadtsenates übertragen wurden, sachlich zusammenhängen.
In diesen Angelegenheiten | ||||||||||
- | bleibt der Bürgermeister den Organen des Landes verantwortlich und | |||||||||
- | sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. |
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, die eine Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vollziehen, können von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
- | ein Gesetz verletzen oder | |||||||||
- | eine Verordnung oder eine Weisung nicht befolgen; | |||||||||
sie bleiben nach dieser Amtsenthebung Mitglieder des Gemeinderates. |
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