§ 94 NÖ STROG Verzicht und Amtsverlust als Mitglied oder Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Magistrat verbindlich.

(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuss gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuss. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuss unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters).

(3) Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muss, muss an den Bürgermeister gerichtet werden.

(4) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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