§ 8 NÖ STROG Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026

Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 zu beurteilen..Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (Paragraph 9,), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu beurteilen..

In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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