§ 56 NÖ STROG Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Finanzjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Finanzjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:
    1. a)Litera aden Dienstpostenplan;
    2. b)Litera bden Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis);
    3. c)Litera cdie Wirtschaftspläne von städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
    4. d)Litera dden Gesamtbetrag der Darlehen sowie den Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind;
    5. e)Litera eden Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 32 Z 26 lit. l);den Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 32, Ziffer 26, Litera l,);
    6. f)Litera fweitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.
  4. (4)Absatz 4Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.
  6. (6)Absatz 6Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 3,) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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