(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.
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