(1) Der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Mitglied des Stadtsenates kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens beim Magistrat folgenden Tag verbindlich.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
– | bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, | |||||||||
– | mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
– | nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder | |||||||||
– | wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen. |
(3) Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt
– | bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, | |||||||||
– | mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Stadtsenates nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
– | bei schriftlicher Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Stadtsenat gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Stadtsenat, oder | |||||||||
– | wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen. |
(4) Ein Vizebürgermeister kann unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Stadtsenat abberufen werden und endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters.
(5) Ein Abberufungsschreiben ist an den Bürgermeister zu richten und muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein.
(6) Der Amtsverzicht oder Amtsverlust des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters oder eines Mitgliedes des Stadtsenates muss an der Amtstafel kundgemacht und gleichzeitig der Landesregierung mitgeteilt werden.
0 Kommentare zu § 92 NÖ STROG