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(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
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(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
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(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
(5) Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
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(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
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(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
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(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
(5) Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
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