§ 72 BO für Wien Baubeginn

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.

(2) Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.Soweit nicht Paragraphen 62,, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß Paragraph 134, Absatz 3, erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Abbruchbewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. d mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erteilt, so darf eine Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2) erst erstattet werden, wenn die Behörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mitteilt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erhebt die Behörde rechtzeitig Revision, so darf die Baubeginnsanzeige erst erstattet werden, wenn über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden ist. Widrigenfalls kann die Behörde Abbrucharbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.Wird eine Abbruchbewilligung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erteilt, so darf eine Baubeginnsanzeige (Paragraph 124, Absatz 2,) erst erstattet werden, wenn die Behörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mitteilt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erhebt die Behörde rechtzeitig Revision, so darf die Baubeginnsanzeige erst erstattet werden, wenn über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden ist. Widrigenfalls kann die Behörde Abbrucharbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 21.03.2019 bis 13.12.2023
(1) Soweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.

(2) Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.Soweit nicht Paragraphen 62,, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß Paragraph 134, Absatz 3, erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Abbruchbewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. d mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erteilt, so darf eine Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2) erst erstattet werden, wenn die Behörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mitteilt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erhebt die Behörde rechtzeitig Revision, so darf die Baubeginnsanzeige erst erstattet werden, wenn über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden ist. Widrigenfalls kann die Behörde Abbrucharbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen.Wird eine Abbruchbewilligung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erteilt, so darf eine Baubeginnsanzeige (Paragraph 124, Absatz 2,) erst erstattet werden, wenn die Behörde der Bauwerberin oder dem Bauwerber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses mitteilt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erhebt die Behörde rechtzeitig Revision, so darf die Baubeginnsanzeige erst erstattet werden, wenn über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden ist. Widrigenfalls kann die Behörde Abbrucharbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen.

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