§ 4 V-SPG

Sittenpolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999

Allgemeines
Paragraph 4 *,)
Allgemeines
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, verboten.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
  3. (3)Absatz 3Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  4. (4)Absatz 4Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.Anbieten im Sinne der Absatz eins und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt geltenDie Absatz eins und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt gelten
    1. a)Litera aPersonen mit einer Beeinträchtigung, aufgrund derer Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe von mindestens der Stufe 4 oder erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, sowie
    2. b)Litera bPersonen, die in derselben Weise wie nach lit. a beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.Personen, die in derselben Weise wie nach Litera a, beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.

(1*) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäßFassung § 5 LGBl.Nr. 18/2024zugelassen sind, verboten.

(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.

(3) Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 10.02.1976 bis 16.02.2024

Allgemeines
Paragraph 4 *,)
Allgemeines
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, verboten.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
  3. (3)Absatz 3Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  4. (4)Absatz 4Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.Anbieten im Sinne der Absatz eins und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt geltenDie Absatz eins und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt gelten
    1. a)Litera aPersonen mit einer Beeinträchtigung, aufgrund derer Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe von mindestens der Stufe 4 oder erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, sowie
    2. b)Litera bPersonen, die in derselben Weise wie nach lit. a beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.Personen, die in derselben Weise wie nach Litera a, beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.

(1*) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäßFassung § 5 LGBl.Nr. 18/2024zugelassen sind, verboten.

(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.

(3) Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten