§ 130 BO für Wien Ersichtlichmachungen im Grundbuch

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:

a)

die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);

b)

die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);

c)

die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);

d)

entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009

e)

die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);

f)

die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);

g)

die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);

h)

die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);

i)

die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10);

j)

die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen gemäß § 6 Abs. 6a letzter Satz.

(2) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:

a)

Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 1a);

b)

Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);

c)

Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);

d)

Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);

e)

Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);

f)

die Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;

g)

die Anliegerverpflichtungen nach § 53;

h)

Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);

i)

Verpflichtungen aus Baubeschränkungen;

j)

die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;

k)

die

Verpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1);

l)

die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (§ 118 Abs. 3b).

(3) Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.

(4) Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.

(5) Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.

  1. (1)Absatz einsAuf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:
    1. a)Litera adie Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 4,);
    2. b)Litera bdie Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (Paragraph 23, Absatz 3,);
    3. c)Litera cdie Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (Paragraph 31, Absatz 4,) und des Umlegungstages (Paragraph 32, Absatz 2,);
    4. d)Litera dentfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
    5. e)Litera edie Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz 3,);
    6. f)Litera fdie Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (Paragraph 44, Absatz 8,);
    7. g)Litera gdie Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (Paragraph 45, Absatz 3,);
    8. h)Litera hdie Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (Paragraph 59, Absatz 5,);
    9. i)Litera idie Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10);die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (Paragraph 76, Absatz 10,);
    10. j)Litera jdie Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen gemäß § 6 Abs. 6a letzter Satz.die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, letzter Satz.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:
    1. a)Litera aVerpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 1a);Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (Paragraph eins a,);
    2. b)Litera bVerpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Paragraph 16,);
    3. c)Litera cVerpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (Paragraphen 17, und 18);
    4. d)Litera dVerpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (Paragraph 17,);
    5. e)Litera eVerpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (Paragraph 19,);
    6. f)Litera fdie Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;die Anliegerverpflichtungen nach den Paragraphen 51, und 54, wenn sie gestundet werden;
    7. g)Litera gdie Anliegerverpflichtungen nach § 53;die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 53 ;,
    8. h)Litera hVerpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (Paragraph 71,);
    9. i)Litera iVerpflichtungen aus Baubeschränkungen;
    10. j)Litera jdie Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;
    11. k)Litera kdieVerpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1);
    12. l)Litera ldie Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (§ 118 Abs. 3b);die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (Paragraph 118, Absatz 3 b,);
    13. m)Litera mdie Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Kompensationsmaßnahmen gemäß § 50b WGarG 2008.die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Kompensationsmaßnahmen gemäß Paragraph 50 b, WGarG 2008.
  3. (3)Absatz 3Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.
  5. (5)Absatz 5Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 14.10.2020 bis 13.12.2023
(1) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:

a)

die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);

b)

die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);

c)

die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);

d)

entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009

e)

die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);

f)

die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);

g)

die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);

h)

die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);

i)

die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10);

j)

die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen gemäß § 6 Abs. 6a letzter Satz.

(2) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:

a)

Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 1a);

b)

Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);

c)

Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);

d)

Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);

e)

Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);

f)

die Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;

g)

die Anliegerverpflichtungen nach § 53;

h)

Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);

i)

Verpflichtungen aus Baubeschränkungen;

j)

die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;

k)

die

Verpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1);

l)

die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (§ 118 Abs. 3b).

(3) Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.

(4) Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.

(5) Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.

  1. (1)Absatz einsAuf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:
    1. a)Litera adie Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 4,);
    2. b)Litera bdie Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (Paragraph 23, Absatz 3,);
    3. c)Litera cdie Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (Paragraph 31, Absatz 4,) und des Umlegungstages (Paragraph 32, Absatz 2,);
    4. d)Litera dentfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
    5. e)Litera edie Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz 3,);
    6. f)Litera fdie Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (Paragraph 44, Absatz 8,);
    7. g)Litera gdie Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (Paragraph 45, Absatz 3,);
    8. h)Litera hdie Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (Paragraph 59, Absatz 5,);
    9. i)Litera idie Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10);die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (Paragraph 76, Absatz 10,);
    10. j)Litera jdie Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen gemäß § 6 Abs. 6a letzter Satz.die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, letzter Satz.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:
    1. a)Litera aVerpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 1a);Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (Paragraph eins a,);
    2. b)Litera bVerpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Paragraph 16,);
    3. c)Litera cVerpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (Paragraphen 17, und 18);
    4. d)Litera dVerpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (Paragraph 17,);
    5. e)Litera eVerpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (Paragraph 19,);
    6. f)Litera fdie Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;die Anliegerverpflichtungen nach den Paragraphen 51, und 54, wenn sie gestundet werden;
    7. g)Litera gdie Anliegerverpflichtungen nach § 53;die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 53 ;,
    8. h)Litera hVerpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (Paragraph 71,);
    9. i)Litera iVerpflichtungen aus Baubeschränkungen;
    10. j)Litera jdie Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;
    11. k)Litera kdieVerpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1);
    12. l)Litera ldie Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (§ 118 Abs. 3b);die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (Paragraph 118, Absatz 3 b,);
    13. m)Litera mdie Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Kompensationsmaßnahmen gemäß § 50b WGarG 2008.die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Kompensationsmaßnahmen gemäß Paragraph 50 b, WGarG 2008.
  3. (3)Absatz 3Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.
  5. (5)Absatz 5Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.

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