§ 3 BO für Wien

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus

a)

drei Architekten,

b)

einem Zivilingenieur für Bauwesen,

c)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,

d)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,

e)

einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

f)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,

g)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,

h)

einem Fachmann für Sozialfragen,

i)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,

j)

einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen,

k)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.

(2) Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur, für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDer Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe besteht aus zwölf Fachleuten für folgende Bereiche
    1. a)Litera aArchitektur (drei Personen, von der zumindest eine Person eine Ziviltechnikerprüfung abgelegt haben muss);
    2. b)Litera bWelterbe und Bauen im historischen Bestand;
    3. c)Litera cRaumplanung;
    4. d)Litera dDenkmalwesen;
    5. e)Litera eLandschaftsarchitektur;
    6. f)Litera fStadtökologie und Klimawandelanpassung;
    7. g)Litera gVerkehrswesen;
    8. h)Litera hSozialwesen;
    9. i)Litera iWirtschaftsstandort;
    10. j)Litera jKlimaschutz und Energiewesen.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme einer bestellten Nachfolgerin oder eines bestellten Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.
  3. (2a)Absatz 2 aEin Dreiervorschlag hinsichtlich der zu bestellenden Fachleute kann innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist von folgenden Einrichtungen erstattet werden:
    1. a)Litera ader Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit dem Institut für Architektur der Universität für angewandte Kunst Wien und dem Institut für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien für eine Person im Bereich Architektur,
    2. b)Litera bder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für eine Person im Bereich Architektur,
    3. c)Litera cder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für den Bereich Landschaftsarchitektur,
    4. d)Litera dder oder dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister für den Bereich Welterbe und Bauen im historischen Bestand,
    5. e)Litera edem Bundesdenkmalamt für den Bereich Denkmalwesen,
    6. f)Litera fder Universität für Bodenkultur gemeinsam mit der Universität Wien für den Bereich Stadtökologie und Klimawandelanpassung,
    7. g)Litera gder Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien für den Bereich Sozialwesen,
    8. h)Litera hder Wirtschaftskammer Wien für den Bereich Wirtschaftsstandort und
    9. i)Litera ider Fachhochschule Technikum Wien für den Bereich Klimaschutz und Energiewesen.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. (4)Absatz 4Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.10.2020 bis 13.12.2023
(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus

a)

drei Architekten,

b)

einem Zivilingenieur für Bauwesen,

c)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,

d)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,

e)

einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

f)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,

g)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,

h)

einem Fachmann für Sozialfragen,

i)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,

j)

einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen,

k)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.

(2) Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur, für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

  1. (1)Absatz einsDer Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe besteht aus zwölf Fachleuten für folgende Bereiche
    1. a)Litera aArchitektur (drei Personen, von der zumindest eine Person eine Ziviltechnikerprüfung abgelegt haben muss);
    2. b)Litera bWelterbe und Bauen im historischen Bestand;
    3. c)Litera cRaumplanung;
    4. d)Litera dDenkmalwesen;
    5. e)Litera eLandschaftsarchitektur;
    6. f)Litera fStadtökologie und Klimawandelanpassung;
    7. g)Litera gVerkehrswesen;
    8. h)Litera hSozialwesen;
    9. i)Litera iWirtschaftsstandort;
    10. j)Litera jKlimaschutz und Energiewesen.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme einer bestellten Nachfolgerin oder eines bestellten Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.
  3. (2a)Absatz 2 aEin Dreiervorschlag hinsichtlich der zu bestellenden Fachleute kann innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist von folgenden Einrichtungen erstattet werden:
    1. a)Litera ader Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit dem Institut für Architektur der Universität für angewandte Kunst Wien und dem Institut für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien für eine Person im Bereich Architektur,
    2. b)Litera bder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für eine Person im Bereich Architektur,
    3. c)Litera cder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für den Bereich Landschaftsarchitektur,
    4. d)Litera dder oder dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister für den Bereich Welterbe und Bauen im historischen Bestand,
    5. e)Litera edem Bundesdenkmalamt für den Bereich Denkmalwesen,
    6. f)Litera fder Universität für Bodenkultur gemeinsam mit der Universität Wien für den Bereich Stadtökologie und Klimawandelanpassung,
    7. g)Litera gder Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien für den Bereich Sozialwesen,
    8. h)Litera hder Wirtschaftskammer Wien für den Bereich Wirtschaftsstandort und
    9. i)Litera ider Fachhochschule Technikum Wien für den Bereich Klimaschutz und Energiewesen.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. (4)Absatz 4Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

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