(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.
(2) Auf nicht öffentliche Straßen findet dieses Gesetz keine Anwendung, jedoch sind der Neubau und die Umlegung einer nicht öffentlichen Straße, die in eine öffentliche Straße einmünden soll, dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Straße gebaut oder umgelegt wird, anzuzeigen.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
a) | dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder | |||||||||
b) | in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): | |||||||||
1. | sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen; | |||||||||
2. | die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen; | |||||||||
3. | der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein; | |||||||||
4. | sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen. |
(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
(3) Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
(4) Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(5) Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 63), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 57).
(6) Die Öffentlichkeit einer Straße endet
a) | bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße, | |||||||||
b) | bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht. |
(7) Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).
(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
1. | Landesstraßen, das sind | |||||||||
a) | Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L); | |||||||||
b) | Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der lit. a hinaus gehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B); | |||||||||
2. | Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten; | |||||||||
3. | Bezirksstraßen, das sind Straßen, die dem Durchzugsverkehr durch mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes dienen oder die für die Wirtschaft mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes von Bedeutung sind und mit Bescheid der Landesregierung zu Bezirksstraßen erklärt werden; | |||||||||
4. | Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden; | |||||||||
5. | Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für | |||||||||
a) | den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder | |||||||||
b) | die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder | |||||||||
c) | die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen | |||||||||
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Gemeindestraßen erklärt werden; | ||||||||||
6. | Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für | |||||||||
a) | den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder | |||||||||
b) | die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen | |||||||||
aa) | jeweils untereinander oder | |||||||||
bb) | mit Straßen höherer Straßengruppen oder | |||||||||
cc) | mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, | |||||||||
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Verbindungsstraßen erklärt werden. |
(2) Betreffen Verordnungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Abs. 1 Z 5 und 6 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach § 13 und im Sinne des III. Teils dieses Gesetzes.
(1) Der Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 6, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.
(2) Eine Einreihungsverordnung besteht aus einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 64 Abs. 2) und erforderlichenfalls aus einem beschreibenden Textteil.
(3) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel und im Internet bekanntzumachen und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen und den angrenzenden Gemeinden unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Bekanntmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftliche Vorschläge zum Entwurf der Einreihungsverordnung erstatten kann.
(4) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Anschluss der Äußerungen nochmals der Landesregierung zur Abgabe einer abschließenden fachlichen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.
(5) Der Gemeinderat hat die Einreihungsverordnung zu beschließen. Je eine Ausführung der Einreihungsverordnung hat die Gemeinde der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft – ausgenommen bei Städten mit eigenem Statut – und den benachbarten Gemeinden zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form der Einreihungsverordnung, insbesondere die Verwendung bestimmter Planzeichen für die in der Einreihungsverordnung festzulegenden Straßengruppen, nach Maßgabe der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zu regeln.
(1) Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittsböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße.
(2) Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.
(3) Wegen der besonders kostspieligen Herstellung und Erhaltung oder wegen besonderer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können Brücken als selbständige Straßenbauwerke nach § 3 zu Straßen einer höheren Straßengruppe erklärt werden.
(1) Für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.
(2) Werden aufgelassene Straßen (Abs. 1) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengruppe (§ 3) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (§ 3) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(3) Wenn aufgelassene Straßen oder Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen sollen, so sind sie vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
(4) Werden Grundflächen aufgelassener öffentlicher Straßen (Straßenteile) veräußert, so sind die Eigentümer der an die aufgelassene öffentliche Straße oder den aufgelassenen Straßenteil angrenzenden Grundstücke vor anderen Bewerbern unter sonst gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
(1) Unter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch-wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.
(2) Als Ortsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer an einer Straße gelegener Bauwerke leicht erkennbar ist. Bei Straßen innerhalb eines nach den straßenpolizeilichen Vorschriften durch Ortstafeln gekennzeichneten Gebietes wird das Vorliegen eines Ortsgebietes vermutet.
(3) Als Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges.
(1) Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:
1. | bei Landesstraßen das Land; | |||||||||
2. | bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Herstellung das Land und hinsichtlich der Erhaltung jene Gemeinden, in denen der überregionale Radverkehrsweg liegt; | |||||||||
3. | bei Bezirksstraßen die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden; | |||||||||
4. | bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die im § 20 Abs. 1 genannten Beteiligten (Land, Eisenbahn-unternehmen); | |||||||||
5. | bei Gemeindestraßen die Gemeinde; | |||||||||
6. | bei Verbindungsstraßen die im § 25 Abs. 1 genannten Kostenträger. |
(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag von höchstens einem Drittel zu den Errichtungskosten leisten.
(1) Alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind so herzustellen und so zu erhalten, dass sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(3) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechen.
(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. In Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern uä., sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten in einer Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und den Nachbarn sichergestellt ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß zum Schutz der Nachbarn, wenn ihre Gebäude zum Zeitpunkt der Erklärung einer bestehenden Straße nach § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 zur Landesstraße bereits bestanden haben.
(4) Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf einer bestehenden Landesstraße dürfen von der Straßenverwaltung vorgesehen werden, wenn die Bewilligung für die Gebäude der betroffenen Nachbarn vor mehr als 15 Jahren erteilt worden ist.
(5) Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vom Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn oder Dritten abhängig machen. In diesen Vereinbarungen darf auch die Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn oder durch Dritte vorgesehen werden. Für in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen dürfen betroffene Nachbarn nicht zu Kostenbeiträgen verpflichtet werden.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden subjektive Rechte nicht begründet.
Wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden, haben die Straßenerhaltungspflichtigen auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen.
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
(1) Die Straßenverwaltung (§ 63 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 7 Abs. 1) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 59). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
(3) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
(4) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(5) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.
(6) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.
(7) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – un-beschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutz-rechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.
(1) Ein Seveso-Betrieb im Sinne der Abs. 2 bis 7 ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU).
(2) Ein schwerer Unfall gemäß Abs. 4 ist ein Ereignis im Sinne des Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2012/18/EU.
(3) Der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.
(4) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
(5) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse sind diese Informationen nur auf Verlangen der Straßenbehörde zur Verfügung zu stellen.
(6) In einem Ansuchen gemäß § 13, das Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 66 lit. g betrifft, ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen ein angemessener Sicherheitsabstand zum Seveso-Betrieb auszuweisen.
(7) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, darf die Straßenbewilligung unbeschadet des § 13 nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
1. | einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie | |||||||||
2. | andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße | |||||||||
das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Ein-haltung des angemessenen Sicherheitsabstands überwiegt. Soweit sich im Rahmen dieser Interessen-abwägung das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen ergibt, ist § 13 Abs. 4 und 5 anzuwenden. |
(1) Landesstraßen sind die Straßen, die in den diesem Gesetz angeschlossenen Anlagen I und II angeführt sind.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Landesstraßen kategorisieren; dabei ist auf ihre Verkehrsbedeutung innerhalb des gesamten Straßennetzes, den Erschließungswert, die Verbindung von zentralen Orten sowie auf den regionalen, den lokalen und den großräumigen Verkehr Bedacht zu nehmen.
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestand der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 vH der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Fall vom Land getragen.
(2) Die Kosten der Herstellung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) trägt – soweit sich nicht die Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führt, oder andere Träger zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten – das Land. Als Kosten der Herstellung von überregionalen Radverkehrswegen gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Von den Kosten der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) tragen die Gemeinden jeweils die Kosten für das in ihrem Gemeindegebiet liegende Teilstück.
(1) Der Bescheid hat auch den Anteilsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Gemeinden und Bestimmungen über die Einberufung und Beschlussfassung der Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden (Konkurrenz) zu enthalten. Die Beschlussfassung erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der die einzelnen Gemeinden treffenden Kostenanteile.
(2) Über die Notwendigkeit der Herstellung und der Erhaltungsarbeiten bei Bezirksstraßen sowie über die Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten beschließt die Gesamtheit der erhaltungspflichtigen Gemeinden.
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung tragen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – die in die Konkurrenz einbezogenen Gemeinden.
(2) Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baus, die Anteile zu den Erhaltungs-kosten nach Abschluss des Kalenderjahres, auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (§ 63) vorgenommenen Kostenaufstellung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschritts innerhalb des Abrechnungszeitraums angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
(3) Wegen der besonderen Bedeutung einer Bezirksstraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage der erhaltungspflichtigen Gemeinden können zu den Kosten der Herstellung einmalige Zuschüsse des Landes gewährt werden.
(1) Über die Notwendigkeit des Neubaus einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder des Ausbaus bestehender Straßen zu Eisenbahnzufahrtsstraßen oder des Umbaus oder der Umlegung bestehender Eisenbahnzufahrtsstraßen und über die Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten entscheidet nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der beteiligten Gemeinden die Landesregierung.
(2) Über die Kosten für besondere Verbesserungen haben sich die Erhaltungspflichtigen (§ 20 Abs. 1) zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen haben, wenn nicht das Eisenbahnunternehmen oder Dritte auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu dieser Leistung verpflich-tet sind, unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den §§ 32 und 33 zu tragen:
a) | das Land zu einem Drittel und | |||||||||
b) | das Eisenbahnunternehmen zu zwei Dritteln. |
(2) Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baus, die Anteile zu den Erhaltungs-kosten nach Schluss des Kalenderjahres auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (§ 63) vorgenommenen Kostenaufteilung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschritts innerhalb des Abrechnungszeitraums Abschlagszahlungen verlangen.
(3) Für die alljährlich zu entrichtenden Anteile zu den Kosten der Erhaltung können von der Landesregierung nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zur Vereinfachung der Gebarung auf Grund eines Kostenvoranschlags Bauschbeträge für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum festgesetzt werden.
Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) | die Erklärung zu Gemeindestraßen, | |||||||||
b) | bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 5), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten, und | |||||||||
c) | bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Gemeindestraßen. |
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebietes trägt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 und 33 – die Gemeinde.
(2) Soweit Gemeindestraßen überwiegend auf der Grenze oder an der Grenze zweier Gemeinden verlaufen, obliegt die Herstellung und Erhaltung beiden Gemeinden zu gleichen Teilen. Das Gleiche gilt für Brücken über Grenzgewässer. Die beiden Gemeinden haben sich über das Ausmaß der Arbeiten, den Kostenaufwand und die Besorgung der Arbeiten zu einigen.
(3) Zur Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die in hervorragendem Maß dem Verkehr benachbarter Gemeinden dienen, können diese als beitragspflichtig erklärt werden. Die Höhe des Beitrags ist mangels eines Übereinkommens nach dem Verhältnis der Benützung, mangels sicherer Anhaltspunkte hierfür nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden zu bestimmen. Über das Ausmaß der auszuführenden Arbeiten und den Kostenaufwand haben sich die beteiligten Gemeinden zu einigen.
(4) Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße, welche größere Verkehrsbedeutung hat, das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, kann auf Antrag einer Gemeinde die Verwaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung oder in Abschnitten einer der beteiligten Gemeinden mit deren Zustimmung unter Beitragsleistung der übrigen Gemeinden übertragen werden, wenn eine solche einheitliche Verwaltung der Straße zweckmäßiger ist. Die Beitragsleistung und das Ausmaß der Arbeiten sind nach den Grundsätzen des Abs. 3 zu bestimmen.
(5) Die Verfügung nach Abs. 3 (Beitragspflichtigerklärung) und 4 (Übertragung der Verwaltung) und die Entscheidung, wenn sich die Gemeinden über Ausmaß und Besorgung der Arbeiten und Kostenaufwand im Fall der Abs. 2 bis 4 nicht einigen, trifft die Bezirksverwaltungsbehörde und, wenn die Gemeinden zu verschiedenen politischen Bezirken gehören, die Landesregierung.
(6) Wegen der besonderen Bedeutung einer Gemeindestraße für den Verkehr oder wegen der berücksichtigungswürdigen finanziellen Lage einer Gemeinde können zu den Kosten der Herstellung von Gemeindestraßen Landeszuschüsse gewährt werden. Die Gewährung solcher Zuschüsse kann von der Einhaltung von Bedingungen, insbesondere von der Überwachung der Baudurchführung und der Überprüfung der Bauabrechnung durch Organe der Landesregierung, abhängig gemacht werden.
(1) Die Gemeinden werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, ermächtigt, einen Beitrag (Straßenbeitrag) zu den Herstellungskosten von Straßen, die in einem Bebauungsplan nach den §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegt sind, einzuheben.
(2) Die Summe der Straßenbeiträge darf 40 vH der für die Aufschließung erforderlichen Herstellungskosten einschließlich der Grunderwerbskosten nicht überschreiten.
(3) Der Straßenbeitrag ist einmalig für alle Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfaßt sind und die durch die herzustellenden Straßen aufgeschlossen werden, zu entrichten.
(4) Beitragspflichtig sind die Eigentümer der im Abs. 3 angeführten Grundstücke.
(5) Die Höhe des Straßenbeitrages je Quadratmeter ergibt sich aus der Teilung der Beitragssumme nach Abs. 2 durch die Summe der Quadratmeter aller aufzuschließenden Grundstücke.
(6) Die Höhe des Straßenbeitrages ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen.
(7) Die Gemeinde darf die Straßenbeiträge erst nach der Herstellung der bewilligten (§ 13) Straßen vorschreiben. Die Entscheidung hat dingliche Wirkung.
(8) Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Straßenbeitrag (Abs. 1) bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auf dem Grundstück nach Abs. 3 zu stunden, wenn dieses Grundstück durch einen landwirtschaftlichen Betrieb intensiv genutzt wird oder die Einhebung des Beitrages eine erhebliche Härte bedeuten würde. Für den aushaftenden Beitrag sind Stundungszinsen vorzuschreiben. Die Höhe des Zinssatzes ist so zu wählen, dass die Summe aus dem vorgeschriebenen Straßenbeitrag und den Zinsen nicht höher ist als der Straßenbeitrag, der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für dasselbe Grundstück vorzuschreiben wäre.
Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) | die Erklärung zu Verbindungsstraßen, | |||||||||
b) | sowie, bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 6), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten und, | |||||||||
c) | bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Verbindungsstraßen. | |||||||||
Über die Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen beschließt ebenso der Gemeinderat. |
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 und 33 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,
a) | soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und | |||||||||
b) | dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist. |
(2) Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, bei Landesstraßen vom Land und bei Bezirksstraßen von den zu deren Erhaltung Verpflichteten getragen. Für die Mehrkosten, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (zB größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, ausgenommen Gehsteige auf Brücken bis zu einer Breite von 1,5 m, Gehwege, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Straßenübergänge, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen) bedingt und bei der Führung der Straße außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich sind, hat die Gemeinde aufzukommen. Zu den Mehrkosten darf das Land nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis zu höchstens 50 vH der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
(1) Die Landesregierung kann einer Gemeinde nach deren Anhörung die Durchführung der im § 26 angeführten Mehrarbeiten ganz oder teilweise oder die Durchführung der gesamten Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, ausgenommen Erhaltungsmaßnahmen nach Abs. 3, im Ortsgebiet übertragen. Diese Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Gemeinde die Arbeiten mangelhaft durchführt. Für die Durchführung der gesamten Erhaltungsarbeiten an den Landesstraßen und Bezirksstraßen im Ortsgebiet gebührt der Gemeinde die Vergütung in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Erhaltungskosten, jedoch höchstens in dem Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für die anschließenden Strecken der Straße ergibt.
(2) Der nach § 26 von der Gemeinde oder der nach Abs. 1 an die Gemeinde jährlich zu entrichtende Betrag wird von der Landesregierung auf Grund einer Kostenrechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, mit einem Bauschbetrag festgesetzt.
(3) Die Erhaltung der für die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner durchgeführten Ausgestaltungen (§ 26) obliegt der Gemeinde. Aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten auf Landesstraßen errichtete Beleuchtungsanlagen haben im Ortsgebiet die Gemeinden auf eigene Kosten zu erhalten und zu betreiben.
Bei Landesstraßen und bei Bezirksstraßen in Ortsgebieten haben die Gemeinden die Fahrbahnreinigung, die Beseitigung des aus den Seitengräben und Kanälen der Landes- und Bezirksstraßen ausgeräumten Materials, die Abfuhr des von der Straße abgeräumten Schnees, die Bestreuung der Übergänge über die Fahrbahn sowie die Gehsteigreinigung und die Streuung der Gehsteige auf eigene Kosten zu besorgen, soweit diese Arbeiten nicht den Eigentümern und den Benützern der angrenzenden Gebäude und Grundstücke obliegen.
(1) Straßenkreuzungen sind so herzustellen und zu erhalten, dass sie den Anforderungen des kreuzenden Verkehrs genügen und den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 entsprechen. Dazu gehören ins-besondere die Herstellung und die Erhaltung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen (Straßenüberbrückungen, Straßenunterführungen, Straßenverbreiterungen, Einbindungsarme, Sichtfrei-stellungen) und der nach den Straßenverkehrsvorschriften erforderlichen Einrichtungen.
(2) Bei Kreuzungen von Straßen verschiedener Straßengruppen oder von öffentlichen Straßen mit nicht öffentlichen Straßen gilt als kreuzende Straße die niedriger gereihte, als gekreuzte Straße die höher gereihte (§ 3), dabei reiht jede öffentliche Straße vor eine nicht öffentliche Straße.
(1) Wenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungs-pflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.
(2) Die Erhaltung der Straßenüberbrückungen obliegt den Erhaltungspflichtigen der Straße, in deren Zuge sie liegen.
(3) Die Erhaltung sonstiger baulicher Anlagen (außer Straßenüberbrückungen) von Straßenkreuzungen obliegt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen oder getroffen werden, den Erhaltungspflichtigen der kreuzenden Straße, wenn die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Straße Berechtigten.
(4) Bestehende Kreuzungsbauwerke an Landesstraßen B, auf die bis zum 31. Dezember 2004 § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, anzuwenden war, sind vom Land zu erhalten.
(1) Die Herstellung neuer Kreuzungen an öffentlichen Straßen durch nicht öffentliche Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenbehörde.
(2) Entstehen durch die Herstellung öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen neue Kreuzungen öffentlicher Straßen, obliegt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 und 55 Abs. 2 – die Herstellung der durch die Kreuzung erforderlichen baulichen Anlagen den Erhaltungspflichtigen jener Straße, durch deren Herstellung die Kreuzung erforderlich wurde, wenn dies eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Berechtigten. Für die Erhaltung gilt § 30 Abs. 2 und 3.
(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung hierzu nicht berührt.
(2) Solche Verpflichtungen bleiben in ihrem bisherigen Umfang auch bei Einreihung der öffentlichen Straße in eine andere Straßengruppe (§ 3) aufrecht, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Muss eine öffentliche Straße wegen der besonderen Art der Benützung durch ein Unternehmen von den Straßenerhaltungspflichtigen in einer kostspieligeren Weise hergestellt werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, hat das Unternehmen die Mehrkosten dieser Herstellung den Straßenerhaltungspflichtigen spätestens bei Beginn der Benützung zu vergüten.
(2) Tritt durch eine solche kostspieligere Bauweise auch eine Erhöhung der Erhaltungskosten ein, sind auch diese Mehrkosten den Straßenerhaltungspflichtigen zu ersetzen.
(3) Auf Verlangen der Straßenverwaltung (§ 63) sind auf die Mehrkosten nach Maßgabe des Baufortschritts angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
(4) Wird eine bestehende öffentliche Straße auch nur zeitweise durch ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen die Mehrkosten dem Straßenerhaltungspflichtigen spätestens nach Beendigung der besonderen Benützung zu vergüten.
(5) Wird die Beitragsleistung (Abs. 1 bis 4) verweigert, entscheidet über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrags bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
(6) Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind von der Leistung der Beiträge befreit.
(1) Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme den Gemeinden, in deren Gebieten sie liegen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung jene Landesstraßenstrecken, deren ständige Befahrbarkeit besonders wichtig ist und auf denen daher die Schneeräumung von der Landesstraßenverwaltung auf Landeskosten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorgenommen wird.
(3) Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der §§ 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(4) Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
(5) Zur Beitragsleistung zu den Schneeräumungskosten der Gemeinden auf Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen können benachbarte Gemeinden herangezogen werden, wenn sie an der Offenhaltung der Straße im Winter interessiert sind. Über das Verhältnis der Beitragsleistung entscheidet auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Landesregierung nach Maßgabe der Benützung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden.
(6) Für jene Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, auf denen die Schneeräumung von den Gemeinden durchgeführt werden muss, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Landes-straßenverwaltung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden vor jedem Winterbeginn oder für einen längeren Zeitraum ein Schneeräumungsplan aufzustellen, in dem nach Maßgabe der öffentlichen Inter-essen an der Aufrechterhaltung des Winterverkehrs festgesetzt wird, in welcher Weise und in welchem Ausmaß (Breite) die Räumung erfolgen und von welcher Gemeinde sie durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Räumungsplan mit Bescheid fest.
Die Landesregierung kann die Schließung einer Landes- oder Bezirksstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde.
(1) Das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Weg der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für
a) | die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 5), | |||||||||
b) | die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderliche Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Schüttungsmaterial und dergleichen, | |||||||||
c) | die zur Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen erforderlichen Ablagerungsplätze, Straßenwärterhäuser, Bauhöfe und andere Baulichkeiten sowie Zufahrten zur Straße, | |||||||||
d) | die aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen notwendige Entfernung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, | |||||||||
e) | die Beschaffung eines in unmittelbarer Nähe der Straße gelegenen Ersatzgrundstückes oder einer solchen Ersatzbaulichkeit, wenn dies für die Einlösung in den Fällen lit. a bis d notwendig wird und die Beschaffung sonst nicht möglich ist, | |||||||||
f) | die Herstellung und Erhaltung der zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs zu errichtenden Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse. |
(2) Unter Zufahrten im Sinne des Abs. 1 lit. c sind auch die Weganschlüsse, die auf Grund des § 11 hergestellt werden, und solche Zufahrten zu verstehen, die für die weitere Bewirtschaftung oder den Betrieb der durch die Straßenherstellung unzugänglich gemachten Grundstücke oder Anlagen notwendig sind.
(3) Eisenbahngrundstücke und Grundstücke, die Zwecken der Luftfahrt dienen, sind von der Inanspruchnahme durch Enteignung ausgenommen.
(4) Die Bestimmungen anderer Landesgesetze über die Abtretung von Grundflächen für Verkehrsanlagen der Gemeinde bleiben unberührt.
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbaulichen Maßnahmen erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes etwa verbleibender Grundstücksreste Rücksicht zu nehmen; ist ein solcher Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig benutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahn-zufahrtsstraßen sowie für überregionale Radverkehrswege bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregie-rung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
(3) Das Enteignungserkenntnis hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter, unparteiischer Sachverständiger unter Beachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, aufgezählten Grund-sätze zu ermitteln.
(4) Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne dass es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Straßenverwaltung maßgeblich.
(5) Im Enteignungserkenntnis ist die Frist zu bestimmen, innerhalb der mit der Durchführung der Maßnahme, für die die Enteignung beansprucht wird, begonnen werden muss. Sie soll drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses, nicht überschreiten und kann aus wichtigen Gründen auf Ansuchen von der Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(6) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(7) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach dem Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung bei einem ordentlichen Gericht erlegt ist.
(8) Für das Verfahren vor dem Landesgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung aufgrund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, Anwendung.
(1) Wurde mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Enteignung ausgesprochen wurde, in der im Enteignungserkenntnis festgesetzten oder verlängerten Frist (§ 38 Abs. 5) nicht begonnen, ist der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung gegen Rückerstattung der empfangenen Entschädigung von demjenigen, für den die Enteignung erfolgte, zu begehren; dieser ist nach vorheriger Rückerstattung der empfangenen Entschädigung zur Rückübereignung an den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet. Wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand sind zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsent-schädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maß das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten, Ratenzahlung zu bewilligen. Die Kosten der Rückübereignung trägt derjenige, für den die Enteignung erfolgte; über Streitigkeiten wegen Rückübereignung entscheidet die Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat. Über Streitigkeiten aus den wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Anlass der Rückübereignung entscheidet das Landesgericht.
(2) Wird die enteignete Grundfläche nur zum Teil für den Zweck, für den die Enteignung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs mit der Fertigstellung der Arbeiten, für welche die Enteignung erfolgte, zu laufen beginnt.
(1) Auf Ansuchen der Straßenverwaltung kann bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zur Vornahme von Vorarbeiten für die Herstellung einer öffentlichen Straße die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten gegen Ersatz der dadurch verursachten Schäden auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner der vorzunehmenden Handlungen entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirks-verwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister. Die Bezirks-verwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bestimmt, auch vorbehaltlich der Entscheidung im Rechts-weg, die für die verursachten Schäden zu leistende Schadloshaltung (§ 1323 ABGB).
(2) Hinsichtlich des Betretens von Eisenbahngrundstücken sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, hinsichtlich des Betretens von Grundstücken, die Zwecken der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(1) Um die Freihaltung der für die Herstellung einer Landesstraße notwendigen Grundflächen zu sichern, kann die Landesregierung auch vor Genehmigung des Straßenverlaufs (§ 13 Abs. 1) für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegende Anlagen in einem bestimmt begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellenden Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Landesstraße geknüpft wird. Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Detailprojektes um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Genehmigung des Straßenverlaufs (§ 13 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Vor Erlassung der Verordnung sind die Projektunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist können von den Eigentümern des von der künftigen Trasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen bei der Gemeinde eingebracht werden. Diese hat die Äußerungen zu prüfen und mit dem Ergebnis der Prüfung gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
(5) Für die durch die Einschränkung den Beteiligten erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(6) Die Straßenbehörde (§ 63) hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustands auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.
(1) Die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben und dergleichen gegen Entschädigung zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrag der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleidet. Über den Gegenstand und den Umfang entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
(2) Ein Straßenerhalter darf mit einem anderen Straßenerhalter eine gemeinsame Straßenentwässerungsanlage betreiben, wenn über den Bau und die Erhaltung eine Vereinbarung über die anteilsmäßige Kostentragung abgeschlossen wird.
(3) Für die Wasserableitung auf Eisenbahngrundstücke sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, für die Wasserableitung auf Grundstücke, die der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Streifen von einem Meter Breite der an die Fahrbahn, das Straßenbankett oder den Straßengraben angrenzenden Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaustoffen zu benützen, wenn diese wegen der geringen Breite des Straßengrundes auf der Straße selbst nicht abgelagert werden können. Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Für die Entschädigung gelten die §§ 37 und 38 sinngemäß.
Die Straßenverwaltung ist berechtigt, für Grünverbauungen an der Straße gegen angemessene Entschädigung fremden Grund zu benützen. Kommen Alleebäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Bäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Bäume gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Kommt über die Entschädigung eine Einigung nicht zustande, ist diese nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 festzusetzen.
(1) Wird eine öffentliche Straße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen Schäden oder zur Hintanhaltung von Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind alle in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte auf Aufforderung des für den Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeisters zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Vergütung verpflichtet. Die Verpflichteten stehen während ihrer Inanspruchnahme im Arbeitsverhältnis zur Straßenverwaltung. Weiters sind die Besitzer bespannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Kraft-fahrzeuge und Wasserfahrzeuge oder von Zugtieren in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, diese gegen Vergütung zur Durchführung der unaufschiebbaren Arbeiten zeitweise zur Benützung beizustellen, sofern die Fahrzeuge (Tiere) für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebs entbehrlich sind. Schließlich sind die Besitzer von Werkzeugen und Geräten in diesen Gemeinden auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, die zur Durchführung der unauf-schiebbaren Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen sind die Eigentümer von Baustoffen in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde verpflichtet, auf Aufforderung des Bürgermeisters die zur Durch-führung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, wenn sie im Schadensort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, gegen Vergütung zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Eigentümer unverbauter Liegenschaften in der Gemeinde auf Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, deren Inanspruchnahme zur vorübergehenden Benützung für die Durchführung unauf-schiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplatz für Baustoffe und Geräte gegen Vergütung zu dulden.
(3) Bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen ist der Bürgermeister auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Aufforderungen verpflichtet.
(1) Kommt über die Vergütung für geleistete Arbeiten oder für die Beistellung von Fahrzeugen (Tieren) zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, wird die Vergütung, in welcher bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung inbegriffen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Ansprüchen auf Ersatz dafür, dass das beigestellte Fahrzeug (Tier) während der Inanspruchnahme beschädigt, unbrauchbar geworden oder in außerordentlichem Maß abgenützt worden ist, wird hierdurch nicht vorgegriffen. Solche Ansprüche sind, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Dem im § 45 Abs. 2 genannten Eigentümer ist für die zur Verfügung gestellten Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen und für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfs ohne Verzug in demselben Zustand zurück-zustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die zu leistende Vergütung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 38, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtsweg, vorläufig bestimmt. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, ist hierfür Entschädigung zu leisten. Diese ist, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, im Rechtsweg geltend zu machen.
(1) In Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.
(2) Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (§ 7 Abs. 2) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht unterschritten werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (§ 63) abweichend von Abs. 1 und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (§ 7 Abs. 3) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungs-gemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(4) Als Rücksichten der Straßenerhaltung gelten die Rücksichten des Verkehrs, der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung, auf den Bestand der Straßenanlage, die künftige Verkehrs-entwicklung und die Leistungsfähigkeit der Straße.
(1) Bei Landes- Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete (§ 7 Abs. 2) dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a und b sowie Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 – ausgenommen lit. b bis d und o – der Kärntner Bauordnung 1996 und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen, weder errichtet noch geändert werden. Die Straßen-verwaltung (§ 63) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten der Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(2) Bei Bauführungen und Anlagen der in Abs. 1 angeführten Art an anderen öffentlichen Straßen, ausgenommen an überregionalen Radverkehrswegen, außerhalb der Ortsgebiete (§ 7 Abs. 2) ist eine Entfernung von mindestens vier Metern vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) einzuhalten. Die Straßen-verwaltung darf in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine geringere Entfernung zulassen, wobei die Entfernung von zwei Metern bei Gebäuden und von einem Meter bei Einfriedungen nicht unterschritten werden darf. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) enthalten.
(3) Bei der Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, die Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden ist, wie gastgewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen und ähnlichem, oder an besonders verkehrsgefährdeten Straßenstellen kann die Straßenverwaltung (§ 63) zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs eine über das in Abs. 1 und 2 genannte Ausmaß hinausgehende Entfernung oder die Einhaltung der erforderlichen Bedingungen oder Auflagen fordern.
(1) Die Straßenbehörde (§ 59) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung gemäß § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (§ 63) ergangen ist.
(2) Wird von der Straßenverwaltung gemäß § 48 Abs. 3 eine größere Entfernung verlangt, ist Abs. 1 erster Satz anzuwenden.
(3) Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 oder § 48 Abs. 1 bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßen-verwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
(4) Wenn in den Fällen des § 47 Abs. 2 zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstands von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.
Längs einer Straße bestehende Einfriedungen oder sonstige Anlagen sind in einer die Straße nicht gefährdenden und das Straßenbild nicht störenden Ausführung herzustellen und zu erhalten. An Einfriedungen, die vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.
(1) Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen ist – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 44 – nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden; die Zu-stimmung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit, des Verkehrs oder der künftigen Verkehrs-entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die Straße um nicht mehr als 1 m überragen und müssen so beschaffen sein, dass der Luftdurchzug durch sie nicht behindert wird. Die Straßenverwaltung kann, ohne dass dadurch ein Entschädigungsanspruch entsteht, verlangen, dass hochwüchsige Kulturpflanzen, die die Sicht behindern würden, nur in einer Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) angepflanzt werden.
(2) Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung vom Grundeigentümer ohne Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen Anlass geben. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten Maßnahmen Obstbäume betreffen. Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 37 und 38 sinngemäß. Die Auslichtungsarbeiten müssen so fachgemäß durchgeführt werden, dass durch den Beschnitt keine Verunstaltung der Pflanzungen eintritt.
(3) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind an eine öffentliche Straße angrenzende Wälder in einer Breite von vier Metern vom äußeren Straßenrand (§ 7 Abs. 3) beiderseits der Straße auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften, wenn Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs dies erfordern. Die Straßenverwaltung hat hierbei die forstgesetzlichen Bestimmungen zu beachten und forstbehördlichen Anordnungen zu entsprechen. Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.
Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.
(1) Auf den gegen eine öffentliche Straße, ausgenommen einen Radverkehrsweg, nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nur gleichlaufend zu diesem gepflügt werden.
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.
(1) Baumfällungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken bedürfen – unbeschadet der nach den Straßenverkehrsvorschriften und nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung – der Zustimmung der Straßenverwaltung, wenn diese Verrichtungen den Verkehr oder den Bestand oder den Erhaltungszustand der Straße gefährden können.
(2) Materialien jeder Art dürfen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken nur in einem solchen Abstand gelagert werden, dass dadurch der Bestand oder die Erhaltung der Straße oder der Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird.
(1) Das Überfahren der Straßenränder und Straßengräben außerhalb befahrbarer Abzweigungen ist verboten.
(2) Neue Fahr- oder Gehwegabzweigungen von öffentlichen Straßen zu Privatgrundstücken oder Baulichkeiten dürfen – unbeschadet einer sonst erforderlichen behördlichen Genehmigung – nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung und nach deren Weisungen über die Ausführung der Wegein-bindungen, der Überbrückungen und Auspflasterungen der Straßengräben und der Weganlagen auf den Straßenböschungen sowie über die Erhaltung der Anlagen hergestellt werden.
(3) Im Ortsgebiet (§ 7 Abs. 2) darf bei Landesstraßen B (Anlage II) die Straßenverwaltung die Zustimmung nur erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der künftigen Entwicklung für die Landesstraße B keine Nachteile zu erwarten sind und der Erhalter dieser Straßen- und Weganschlüsse sämtliche Kosten einschließlich allfälliger Änderungen trägt.
(4) Auf Landesstraßen B (Anlage II) außerhalb von Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grund-stücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen.
(5) Jede Abänderung in der Art der Benützung bestehender Wegabzweigungen von öffentlichen Straßen bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
(1) Die Leitung von Dach- und Brunnenwasser, gesammeltem Niederschlagswasser, Wasser aus Entwässerungsanlagen, Jauche und sonstigem Unrat auf die Straße oder in die Straßenentwässerungs-anlagen ist verboten. Von Dächern stammender Schnee ist vom Hauseigentümer unverzüglich von der Straße zu entfernen.
(2) Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und ähnliches ist verboten. Hiervon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall von der Straßenverwaltung Ausnahmen gestattet werden.
(3) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen, so hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung gegenüber demjenigen, der diese Maßnahmen vorgenommen oder veranlasst hat, die unverzügliche Beseitigung zu verfügen.
(1) Jede Benützung der öffentlichen Straße zu einem anderen als ihrem bestimmungsgemäßen Zweck durch Einrichtungen unter, auf oder über dem Straßengrund (Sonderbenützung) darf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – nur auf Grund einer Vereinbarung mit der Straßenverwaltung (§ 63) erfolgen. Abgeschlossene Vereinbarungen binden im Fall einer Einreihung der Straße in eine andere Straßengruppe auch die nach der Umreihung in Betracht kommende Straßenverwaltung. Durch die Einräumung der Sonderbenützung wird weder ein dingliches noch ein verbücherungsfähiges Recht begründet.
(2) Die Straßenverwaltung (§ 63) darf Vereinbarungen über die Herstellung von Einrichtungen auf Straßengrund, die zu einer Liegenschaft oder einer Anlage gehören, nur mit dem Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Anlage abschließen.
(3) Die Straßenverwaltung (§ 63) darf Vereinbarungen nur abschließen, wenn
a) | Schäden an der Straße nicht zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße sowie die Erhaltung der Straße nicht erheblich erschwert würden; | |||||||||
b) | für den Fall des Eigentumswechsels an einer Liegenschaft oder einer Anlage (Abs. 2) sich der bisherige Eigentümer zu einer Anzeige dieses Eigentumswechsels verpflichtet; | |||||||||
c) | eine entsprechende Änderung der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, dass die Änderung der Einrichtungen (Abs. 1) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird; | |||||||||
d) | das Erlöschen der Vereinbarung ohne Entschädigung durch den Straßenerhalter für den Fall vorgesehen wird, dass die gänzliche Entfernung der Einrichtungen (Abs. 1) wegen der baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Rücksichten des Verkehrs notwendig wird; | |||||||||
e) | eine wesentliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs entsprechend dem Umfang der Nutzung der Straße nicht zu befürchten ist. |
(4) Wird von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 42/1969, eine Abgabe für die Sonderbenützung von Gemeindestraßengrund ausgeschrieben, so darf von der für die Verwaltung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 63) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt für die Sonderbenützung von Straßengrund vorgesehen werden. Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasser-versorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 63) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt vorgesehen werden.
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach §§ 8 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 7, 27 Abs. 1, 28 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 63 Abs. 1, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 31 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zuständig.
(3) Kommen bei den im Abs. 2 genannten Entscheidungen Straßen verschiedener Straßengruppen (§ 3) in Betracht, ist die Straßenbehörde der höheren Straßengruppe zuständig.
(4) Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört, entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde.
(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
(2) Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
(3) Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen.
(4) Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.
Wird im Verfahren über die Erklärung oder Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder die Herstellung (§ 7 Abs. 1) einer Eisenbahnzufahrtsstraße vom beteiligten Eisenbahnunternehmen ein solches Vor-haben ganz oder teilweise abgelehnt, ist, wenn dem Verlangen des Eisenbahnunternehmens nicht im vollen Umfang Rechnung getragen wird, vor Erlassung eines Bescheides die Stellungnahme der Eisenbahnbehörde einzuholen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, ob die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.
(2) Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung zu berichten.
(1) Straßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses, betraute Körperschaft. Diese sind bei den Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen das Land, bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Erhaltung die Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führt, und bei den Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Gemeinde.
(2) Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betraute Dienststelle des Landes (Landesstraßenverwaltung), und zwar für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen, die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung), und zwar für die Verbindungsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen.
(3) Das Land kann die Erhaltung einer Eisenbahnzufahrtsstraße auch durch eine beteiligte Gemeinde auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen mit deren Zustimmung besorgen lassen. Die Gemeinde kann unter ihrer Verantwortung mit den Erhaltungsarbeiten einer Verbindungsstraße einen Erhaltungspflichtigen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen betrauen.
(4) Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (§ 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (§ 7 Abs. 1 Z 6) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Abs. 1) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrts-straßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des § 290 ABGB mit der Maßgabe, dass, soweit nicht die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 erster Satz zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erforder-nisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzu-teilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß § 60 Abs. 2 Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.
(5) Die Landesstraßenverwaltung ist verpflichtet, Gemeinden, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, auf ihr Verlangen über Bauvorhaben von Herstellungen an Gemeindestraßen fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden diese Bauvorhaben der Landesstraßenverwaltung mitzuteilen und erforderlichenfalls auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung die Entwürfe darüber dieser vorzulegen.
(6) Die Straßenbehörde und die Straßenverwaltungen dürfen Daten im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen sowie Daten aus Vereinbarungen der Straßenverwaltung mit Dritten automationsunterstützt verarbeiten und gegenseitig übermitteln. Soweit dies personen-bezogene Daten betrifft, dürfen folgende Daten übermittelt werden:
a) | Name, Anschrift und Kostenanteile der Kostentragungspflichtigen für die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Straßen; | |||||||||
b) | Name, Anschrift und Höhe der Beitragsleistungen der Verpflichteten gemäß §§ 32 und 33; | |||||||||
c) | Name und Anschrift der Verpflichteten sowie grundbuchsbezogene Daten, Art der Verpflichtung und Höhe der Entschädigung aus Bescheiden betreffend Zwangsrechte nach dem 1. und 2. Abschnitt des III. Teils oder damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen; | |||||||||
d) | Name und Anschrift der Inhaber von Ausnahmebewilligungen und Vereinbarungen sowie der Verpflichtungen von Aufträgen nach dem IV. und V. Teil sowie Art der Bewilligung, Berechtigung oder des Auftrages. |
(1) Über alle Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge usw.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
(2) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 60 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
(3) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 2 unter Berück-sichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schädliche Auswirkungen von durch Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1) verursachtem Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles des Abs. 1 sind schrittweise insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) | die durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen sind mit Hilfe von strategischen Lärmkarten zu ermitteln; | |||||||||
b) | die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen ist sicherzustellen; | |||||||||
c) | unter Heranziehung der strategischen Lärmkarten sind Aktionspläne auszuarbeiten, mit dem Zweck, | |||||||||
1. | Belastungen durch Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und jedenfalls zu vermindern, wenn dessen Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere gesundheitsschädlichen Auswirkungen, führen könnte; | |||||||||
2. | die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufriedenstellend ist, zu erhalten. |
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen den Umgebungslärm, dem Menschen insbeson-dere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenanstalten und in anderen Gebäuden und Gebieten, deren Bewohner eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, ausgesetzt sind.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Abschnitts der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnittes zu denen der Straßenverkehrsordnung 1960.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:
a) | „Umgebungslärm“: zu unzumutbaren Belastungen beitragende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von den davon betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln, sind kein Umgebungslärm im Sinne dieses Abschnittes; | |||||||||
b) | „Lärmindex“: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht; die Lärmindizes | |||||||||
1. | „Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belästigung, | |||||||||
2. | „Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages, | |||||||||
3. | „Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends, | |||||||||
4. | „Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht, | |||||||||
bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden; | ||||||||||
c) | „gesundheitsschädliche Auswirkungen“: negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen; | |||||||||
d) | „Belästigung“: den Grad der Lärmbelästigung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien festgestellt wird; | |||||||||
e) | „Dosis-Wirkung-Relation“: den Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen; | |||||||||
f) | „Ballungsraum“: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Ballungsräume im Sinne dieser Bestimmung sind mit einer Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 lit. e auszuweisen und räumlich abzugrenzen; | |||||||||
g) | „Hauptverkehrsstraßen“: öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; | |||||||||
h) | „Strategische Lärmkarte“: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet. Für die Hauptverkehrsstraßen (lit. g) ist eine strategische Lärmkarte zu erstellen; | |||||||||
i) | „Ausarbeitung von Lärmkarten“: die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind; | |||||||||
j) | „Schwellenwerte für die Aktionsplanung“: Werte für Straßenverkehrslärm und Lärmindizes (lit. b), bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen (lit. k) in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; | |||||||||
k) | „Grenzwerte für Umgebungslärm“ die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen in Bezug auf Straßenverkehr; | |||||||||
l) | „Aktionsplan“: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen Gebieten; | |||||||||
m) | „Bewertung“: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen; | |||||||||
n) | „ruhige Gebiete“: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen. |
(1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight gemäß § 66 lit. b sind die Beschreibungen, Gleichungen und Bewertungsmethoden, die mit einer Verordnung gemäß § 71 näher festgelegt werden, heranzuziehen. Dabei ist ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten nach § 66 lit. h zu verwenden.
(2) Die Landesregierung sowie die betroffenen Gemeinden haben festzustellen, welche der von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Kärnten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 66 lit. g sind, sowie
a) | auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt und | |||||||||
b) | bis spätestens 30. September 2008, auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt. | |||||||||
Die Feststellung ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen. |
(3) Die Gemeinden haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 2 jeweils in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und der Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens, auszuweisen und der Landesregierung zu übermitteln. Dies gilt auch für die gemäß Abs. 2 letzter Satz vorgenommenen Ergänzungen.
(4) Die Landesregierung führt die Erhebungen gemäß Abs. 2 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Gesamtdarstellung, aus. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden strategische Lärmkarten (§ 66 lit. h) für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung sowie von den betroffenen Gemeinden für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Haupt-verkehrsstraßen
a) | strategische Lärmkarten (§ 66 lit. h) sowie | |||||||||
b) | Teil-Lärmkarten (§ 66 lit. h) für Ballungsräume (§ 66 lit. f) |
auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
(3) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 und insbesondere zur Sicherstellung der Ausarbeitung von gemeinsamen strategischen Lärmkarten für Ballungsräume mit den nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zuständigen Behörden sowie den betroffenen Gemeinden zusammenarbeiten und sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
(4) Die Gemeinden haben die Lärmkarten der Landesregierung zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Landesregierung führt die strategischen (Teil-) Lärmkarten im Sinne der Abs. 1 und 2 zusammen und weist diese in einer unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Abs. 5 geeigneten Form aus.
(5) Die strategischen Lärmkarten und die damit im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen müssen den mit Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(1) Bis spätestens 31. Mai 2008 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2013 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden jeweils ein Aktionsplan (§ 66 lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten.
(3) § 68 Abs. 3 und 4 ist auf Aktionspläne mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamt-darstellung den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen muss.
(4) Aktionspläne müssen den mit Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Sie sind gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2002/49/EG zu überprüfen und zu überarbeiten.
(5) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen, wenn sich aufgrund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und der Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.
(6) Durch Abs. 1 bis 5 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
(1) Die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen von Aktionsplänen und der zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten über
a) | die Ballungsräume gemäß § 66 lit. f in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 71, | |||||||||
b) | die Hauptverkehrsstraßen gemäß § 67 Abs. 4, | |||||||||
c) | die strategischen Lärmkarten gemäß § 68 Abs. 4, | |||||||||
d) | die Aktionspläne gemäß § 69, | |||||||||
e) | die gemäß Anhang VI nach den Vorschriften des Art. 10 der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden und gegebenenfalls mit einer Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Informationen sowie | |||||||||
f) | die geltenden oder geplanten Schwellenwerte für Umgebungslärm | |||||||||
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gegebenenfalls auch im Wege der elektronischen Übermittlung, zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist. Soweit dies zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, sind diese Daten in Berichtsform mitzuteilen. |
(3) Die Landesregierung und die betroffenen Gemeinden haben die Verzeichnisse der Haupt-verkehrsstraßen sowie die Lärmkarten und Aktionspläne gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/49/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnitts, die auf der Grundlage des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes erlassenen Vorschriften des Bundes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung folgender Festlegungen zu erlassen:
a) | der Lärmindizes, | |||||||||
b) | der Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
c) | der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
d) | der Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
e) | der Festlegung der Ballungsräume und deren kartographische Beschreibung, | |||||||||
f) | der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktions-pläne und Berichte. |
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen, einschlägigen Festlegungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischen Normen (EN-Normen) angeordnet werden.
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit höherer Strafe bedroht ist, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 500 Euro bestraft:
a) | jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 45, 47 bis 56 dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der §§ 47 bis 56 getroffenen behördlichen Anordnungen; | |||||||||
b) | jede Behinderung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße; | |||||||||
c) | jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerk-samkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verun-reinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hiervon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist. |
(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßen-erhaltungspflichtigen zu entscheiden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020; | |||||||||
b) | (entfällt) | |||||||||
c) | Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005; | |||||||||
d) | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; | |||||||||
e) | Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012; | |||||||||
f) | Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2002/49/EG verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115, sowie die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020, S 132, zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | die im § 73 Abs. 3 genannte Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, | |||||||||
2. | Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen-den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, | |||||||||
3. | die Richtlinie 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 5 vom 10.1.2018, S 35. |
(1) Art. I Z 1 bis 10 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 11 bis 17 (betreffend die Anlage III) treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Nr. | Bezeichnung | Verlauf |
L 1 | Pirkacher Straße | Von der Plöckenpass Straße (B 110) in Oberdrauburg nach Oberpirkach |
L 2 | Steiner Straße | Von der Drautal Straße (B 100) in Dellach im Drautal zur Steinerbrücke in Stein |
L 3 | Amlacher Straße | Vom Kriegerdenkmal in Berg im Drautal über die Drautal Straße (B 100), die Draubrücke Berg und Amlach zur Weißensee Straße B (87) in Bruggen |
L 4 | Fellbacher Straße | Von der Drautal Straße (B 100) östlich Kleblach über Lind im Drautal und Fellbach zur Drautal Straße (B 100) in Steinfeld |
L 5 | Baldramsdorfer Straße | Von der Drautal Straße (B 100) beim Schloß Porcia in Spittal an der Drau über Baldramsdorf und Rosenheim zur Drautal Straße (B 100) in Lendorf |
L 6 | Zwickenberger Straße | Von der Drautal Straße (B 100) in Oberdrauburg über Sittnitz zur Umkehrschleife östlich der Kirche in Zwickenberg |
L 7 | Techendorfer Straße | Von der Weißensee Straße (B 87) beim Anwesen Kreuzwirt über Techendorf zur Umkehrschleife in Neusach |
L 7a | Naggler Straße | Von der Techendorfer Straße (L 7) in Techendorf über die Weißenseebrücke entlang dem Südufer des Weißensees zum Umkehrplatz östlich des Sonnenhofes in Unternaggl |
L 8 | Ankogel Straße | Von der Mallnitzer Straße (B 105) beim Bahnhof Mallnitz über die Seebachbrücke in Mallnitz zum Parkplatzende bei der Talstation der Ankogelbahn |
L 9 | Karlsdorfer Straße | Von der Katschberg Straße (B 99) nördlich des Auto-bahnzubringers Millstättersee in Lieserbrücke, unter der Tauern Autobahn (A 10), entlang der Autobahnspur Salzburg-Lendorf und über Karlsdorf zur Drautal Straße (B 100) östlich Lendorf |
L 10 | Trebesinger Straße | Von der Katschberg Straße (B 99) in Spittal an der Drau über den Fratres zur Karlsdorfer Straße (L 9) und von dieser über Lieserhofen und Trebesing zur Katschberg Straße (B 99) östlich Radl |
L 11 | Trefflinger Straße | Von der Millstätter Straße (B 98) in Seeboden über Treffling und Landfraß zur Katschberg Straße (B 99) südlich Gmünd |
L 12 | Maltatal Straße | Von der Katschberg Straße (B 99) südlich Gmünd über Malta zur Zufahrtsstraße zum Maltakraftwerk vor der Klampfererbrücke |
L 13 | St. Oswalder Straße | Von der Kleinkirchheimer Straße (B 88) in Bad Kleinkirchheim über Aigen an der Abzweigung zum Falkerthaus vorbei zur Talstation des Brunnachhöhen-Liftes in St. Oswald |
L 14 | Sachsenburger Straße | Von der Mölltal Straße (B 106) in Altenmarkt über Sachsenburg zur Drautal Straße (B 100) in Obergottesfeld* |
L 14a | Rabant Straße | Von der Drautal Straße (B 100) südöstlich des Rabantberges zur Landesgrenze |
L 14b | Kleblacher Straße | Von der Drautal Straße (B 100) über Kleblach-Lind zur Drautal Straße (B 100) |
L 15 | Irschener Straße | Vom Gemeindeamt in Irschen über Potschling und die Drautal Straße (B 100) zum südlichen Widerlager der Draubrücke Irschen |
L 16 | Pusarnitzer Straße | Von der Mölltal Straße (B 106) in Altenmarkt zum Feuerwehrhaus in Pusarnitz |
L 17 | Obermillstätter Straße | Von der Trefflinger Straße (L 11) östlich der Ruine Sommeregg über Tangern, Obermillstatt und Sappl zur Millstätter Straße (B 98) in Dellach |
L 17a | Kleindombra Straße | Von der Millstätter Straße (B 98) in Millstatt über Kleindombra zur Obermillstätter Straße (L 17) in Obermillstatt |
L 18 | Kaninger Straße | Von der Kleinkirchheimer Straße (B 88) östlich Radenthein durch den Kaningbachgraben zur Kirche in Kaning |
L 19 | Innerkremser Straße | Von der Katschberg Straße (B 99) in Kremsbrücke über Innerkrems zur Landesgrenze bei der Dr. Mehrl Hütte |
L 20 | Apriacher Straße | Von der Großglockner Straße (B 107) nördlich Döllach über Apriach zur Fleißkehre der Großglockner Hoch-alpenstraße |
L 20a | Fraganter Straße | Von der Mölltal Straße (B 106) in Flattach bis zur Talstation Mölltaler Gletscherbahnen bei km 8,9 |
L 21 | Würmlacher Straße | Von der Plöckenpaß Straße (B 110) in Mauthen über Würmlach zur Gailtal Straße (B 111) in Dellach im Gailtal |
L 21a | Kötschacher Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in Kötschach zur Plöckenpass Straße (B 110) in Kötschach |
L 22 | Rattendorfer Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in Jenig über Rattendorf zur Naßfeld Straße (B 90) in Tröpolach |
L 22a | Schlanitzeralm Straße | Von der Naßfeld Straße (B 90) bei der Talstation der Gartnerkofelbahn zur Tiefgaragenzufahrt Sonnleiten in der Schlanitzer Alm |
L 23 | Eggeralm Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in Hermagor über Möderndorf, die Eggeralm, vorbei an der Käserei, über die Dellacheralm und durch den Kesselwaldgraben zur Vorderberger Straße (L 27) in Vorderberg |
L 24 | Gailtal-Schattseiten Straße | Von der Würmlacher Straße (L 21) westlich Nölbling über Goderschach und Döbernitzen zur Gailtal Straße (B 111) in Kirchbach |
L 25 | Egger Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in Hermagor über Egg und Latschach zur Gailtal Straße (B 111) in Förolach |
L 26 | Paßriacher Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in Presseggen über Untervellach und Paßriach zur Egger Straße (L 25) in Latschach |
L 27 | Vorderberger Straße | Von der Gailtal Straße (B 111) in St. Stefan an der Gail über Vorderberg zur Gailtal Straße (B 111) in Feistritz an der Gail |
L 27a | Feistritzer Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Stossau über Draschitz, Dreulach, Achomitz und Feistritz zur Einbindung in die Gailtal Straße (B 111) nördlich von Feistritz an der Gail |
L 28 | Laaser Straße | Von der Plöckenpaß Straße (B 110) in Laas zum Parkplatz des Landeskrankenhauses Laas |
L 29 | Guggenberg Straße | Von der Weißensee Straße (B 87) in Hermagor über den Guggenberg, die Anwesen Kilzer, Hoher Schaar und Waldner und über Kreuth zur Gailtal Straße (B 111) in Jenig |
L 30 | Schütt Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) östlich Unterfederaun über Oberschütt zur Kärntner Straße (B 83) in Riegersdorf |
L 31 | Zlaner Straße | Von der Drautal Straße (B 100) in Mauthbrücken über Zlan zur Stockenboier Straße (L 32) beim Anwesen Pichler mit einem Verbindungsast zur Stockenboier Straße (L 32) bei der Zlaner Schule |
L 32 | Stockenboier Straße | Von der Paternioner Straße (L 42) in Nikelsdorf über Scharnitzen und Stockenboi zur Umkehrschleife am Ostufer des Weißensees |
L 33 | Kreuzner Straße | Von der Paternioner Straße (L 42) in Feistritz an der Drau über Pöllan, Kreuzen und die Windische Höhe zur Gailtal Straße (B 111) östlich Bach |
L 34 | Farchtensee Straße | Von der Stockenboier Straße (L 32) westlich des An-wesens Kavallar über Weißenbach, entlang dem Farchtensee und über Boden zur Kreuzener Straße (L 33) westlich Kreuzen |
L 35 | Bleiberger Straße | Von der Villacher Straße (B 86) in Untere Fellach über Heiligengeist, Bad Bleiberg und Labientschach zur Gailtal Straße (B 111) in Nötsch im Gailtal |
L 36 | Kerschdorfer Straße | Von der Bleiberger Straße (L 35) östlich Labientschach über Kerschdorf zur Kreuzner Straße (L 33) südlich Pörtschach |
L 37 | Ferndorfer Straße | Von der Drautal Straße (B 100) östlich der Draubrücke in Villach über Puch und Ferndorf zur Drautal Straße (B 100) südlich Olsach |
L 38 | Krastal Straße | Von der Ferndorfer Straße (L 37) in Puch durch das Krastal zur Millstätter Straße (B 98) nordwestlich Köttwein |
L 39 | Glanzer Straße | Von der Paternioner Straße (L 42) in Feistritz an der Drau zur Ferndorfer Straße (L 37) und von dieser west-lich des Bahnhofes Paternion-Feistritz über Glanz zur Millstätter Straße (B 98) östlich Döbriach mit einem Verbindungsast zur Drautal Straße (B 100) in Feistritz an der Drau |
L 40 | Fresacher Straße | Von der Glanzer Straße (L 39) südlich des Anwesens Egger, vorbei am Feuerwehrhaus in Fresach, über Mooswald, Gschriet und die Kohlstatt am Glanz zur Glanzer Straße (L 39) und über St. Jakob, Sonnwiesen, St. Paul und Rudersdorf zur Ferndorfer Straße (L 37) südöstlich Painten |
L 41 | Traginer Straße | Von der Stockenboier Straße (L 32) westlich Nikelsdorf über Tragin zur Kreuzner Straße (L 33) westlich Tragin |
L 42 | Paternioner Straße | Von der Drautal Straße (B 100) westlich Feffernitz über Feistritz an der Drau und Paternion zur Ferndorfer Straße (L 37) westlich Lang |
L 43 | Gummerner Straße | Von der Drautal Straße (B 100) westlich von Weißenbach zur Ferndorfer Straße (L 37) östlich von Gummern |
L 44 | Pogöriacher Straße | Von der Rosental Straße (B 85) nördlich Pogöriach zur Faakersee-Ufer Straße (L 53) südlich Faak am See |
L 45 | Arriacher Straße | Von der Teuchen Straße (L 46) beim Anwesen Schmiedwirt zum Postamt in Arriach |
L 45a | Buchholzer Straße | Von der Millstätter Straße (B 98) in Köttwein zur Teuchen Straße (L 46) in Arriach |
L 46 | Teuchen Straße | Von der Millstätter Straße (B 98) in der Klamm über Klösterle und durch den Grilzgraben zur Turracher Straße (B 95) in Oberboden |
L 47 | Ossiacher Tauern Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Velden am Wörther See über Kranzlhofen, Kerschdorf, Überfeld, Laas, Alpen, Pernegg, Glanhofen und Bösenlacken zur Turracher Straße (B 95) in Oberglan |
L 47a | Köstenberger Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Kaltschach über Damtschach und Stallhofen zur Ossiacher Tauern Straße (L 47) in Köstenberg |
L 48 | Hohenthurner Straße | Von der Feistritzer Straße (L 27a) südwestlich Hohenthurn zur Kärntner Straße (B 83) östlich Thörl |
L 49 | Ossiachersee-Südufer Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Landskron bei Villach über St. Andrä bei Villach, Ossiach und Buchscheiden zur Ossiacher Straße (B 94) in Feldkirchen in Kärnten mit zwei Einbindungsästen in die Kärntner Straße (B 83) in Landskron bei Villach und einem Verbindungsast von St. Andrä bei Villach (Teilstück der Max Lauritsch Straße) zur Ossiacher Straße (B 94) westlich Annenheim |
L 50 | Bleistättermoor Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) östlich Steindorf zur Ossiachersee-Südufer Straße (L 49) östlich des Ossiacher Sees |
L 51 | Finkensteiner Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) südlich Warmbad Villach über Müllnern zur Rosental Straße (B 85) nördlich Stobitzen |
L 52 | Rosegger Straße | Von der Faakersee Straße (B 84) nordwestlich Egg am Faaker See über St. Niklas an der Drau, Rosegg und Selpritsch zur Kärntner Straße (B 83) in Velden am Wörther See |
L 53 | Faakersee-Ufer Straße | Von der Faakersee Straße (B 84) in Drobollach am Faaker See über Faak am See zur Faakersee Straße (B 84) in Neuegg am Faaker See |
L 54 | St. Martiner Straße | Von der Faakersee Straße (B 84) südlich Ledenitzen zur Rosegger Straße (L 52) nördlich St. Martin bei Rosegg |
L 55 | Mühlbacher Straße | Von der Rosental Straße (B 85) nördlich St. Peter über Mühlbach zur Rosegger Straße (L 52) in Rosegg |
L 56 | Rosenbacher Straße | Von der Rosental Straße (B 85) in St. Jakob i.R. über Rosenbach zur Rosental Straße (B 85) westlich Maria Elend |
L 57 | (entfällt) |
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L 58 | Großsatteler Straße | Von der Faakersee Straße (B 84) westlich Prossowitsch über Großsattel zur Rosegger Straße (L 52) südlich St. Niklas an der Drau |
L 59 | Föderlacher Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) östlich Wernberg über Förderlach zur Rosegger Straße (L 52) östlich St. Niklas an der Drau |
L 60 | Selpritscher Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) östlich Lind ob Velden zur Rosegger Straße (L 52) westlich Selpritsch |
L 61 | Laßnitzer Straße | Die in Kärnten liegende Teilstrecke der Neumarkt-Murauer Straße |
L 62 | Metnitztal Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) bei Hirt über Friesach und Metnitz zur Flattnitzer Straße (L 63) in Alpl |
L 62a | Wöbringer Straße | Von der Metnitztal Straße (L 62) westlich Metnitz durch den Wöbringergraben zur Landesgrenze |
L 62b | Gradeser Straße | Von der Metnitztal Straße (L 62) östlich Grades über Grades zur Metnitztal Straße (L 62) in Metnitz |
L 62c | Prekowa Straße | Von der Metnitztal Straße (L 62) in Marienheim über die Prekowa zur Gurktal Straße (B 93) in Straßburg |
L 62d | Friesacher Ast | Von der Friesacher Straße (B 317), Friesach Nord, bis zur Metnitztal Straße (L 62) |
L 63 | Flattnitzer Straße | Von der Gurktal Straße (B 93) in Klein Glödnitz über Glödnitz und Flattnitz zur Landesgrenze auf der Grenz-bachbrücke über den Paalbach |
L 64 | Deutsch Griffener Straße | Von der Gurktal Straße (B 93) nordöstlich Spitzwiesen nach Deutsch Griffen zum Anwesen Rafflwirt |
L 65 | Hochrindl Straße | Von der Gurktal Straße (B 93) in Hammer über Sirnitz und Hochrindl zur Turracher Straße (B 95) in Ebene Reichenau |
L 65a | Sirnitzer Straße | Von der Hochrindl Straße (L 65) in Sirnitz zur Stronbachbrücke südwestlich Sirnitz |
L 66 | Meiseldinger Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) in Mölbling über Meiselding zur Friesacher Straße (B 317) in Mail |
L 66a | Mölblinger Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) über Mölbling zur Friesacher Straße (B 317) bzw. zur Meiseldinger Straße (L 66) |
L 67 | Wimitzer Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) am 10.- Oktober-Platz in St. Veit an der Glan über Kraig, Wimitz und Pisweg zur Gurktal Straße (B 93) in Gurk |
L 67a | Überfelder Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) in Sand über Überfeld zur Wimitzer Straße (L 67) nördlich des Kraigersees |
L 67b | Gunzenberg Straße | Von der Gurktal Straße (B 93) in Straßburg über den Gunzenberg zur Meiseldinger Straße (L 66) nördlich Meiselding |
L 68 | Liemberger Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) in Liebenfels über Liemberg, südlich St. Urban bei Feldkirchen zur Ossiacher Straße (B 94) östlich Agsdorf |
L 68a | Simonhöhe Straße | Von der Liemberger Straße (L 68) südlich St. Urban bei Feldkirchen zur Talstation des Hocheck-Liftes |
L 69 | Tentschacher Straße | Von der Turracher Straße (B 95) östlich Wölfnitz über Tentschach zur Ossiacher Straße (B 94) in Liebenfels |
L 70 | Klein St. Veiter Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) westlich des Bahnhofes St. Martin-Sittich über Klein St. Veit und Faning zur Tentschacher Straße (L 69) nordwestlich Pitzelstätten |
L 70a | Flatschacher Straße | Von der Ossiacher Straße (B 94) in Mauthbrücken über Flatschach zur Klein St. Veiter Straße (L 70) östlich Faning |
L 71 | Zollfeld Straße | Von der Klagenfurter Schnellstraße (S 37) in Walddorf über Ratzendorf, das Zollfeld, St. Donat und Glandorf zur Ossiacher Straße (B 94) in St. Veit an der Glan |
L 71a | Karnburger Straße | Von der Klagenfurter Schnellstraße (S 37) in Walddorf über Karnburg zur Hörzendorfer Straße (L 72) nordwestlich Tanzenberg |
L 72 | Hörzendorfer Straße | Von der Zollfeld Straße (L 71) am Zollfeld über Tanzenberg und Hörzendorf zur Ossiacher Straße (B 94) westlich St. Veit an der Glan |
L 72a | Muraunberg Straße | Von der Zollfeld Straße (L 71) nördlich Glandorf entlang dem Muraunberg zur Hörzendorfer Straße (L 72) in Hörzendorf |
L 73 | Mitterteich Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Pörtschach am Wörther See zur Turracher Straße (B 95) westlich Moosburg |
L 74 | Tuderschitzer Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Krumpendorf über Tuderschitz zur Turracher Straße (B 95) in Moosburg |
L 75 | Hallegger Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) östlich Krumpendorf über Hallegg und Seltenheim zur Turracher Straße (B 95) |
L 76 | Annabichler Straße | Von der Klagenfurter Schnellstraße (S 37) in Walddorf nördlich des Flughafens Klagenfurt-Wörther See zur Görtschitztal Straße (B 92) südlich Portendorf |
L 77 | (entfällt) |
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L 78 | Techelsberger Straße | Von der Kärntner Straße (B 83) in Töschling über Sekull zum Gemeindeamt in St. Martin am Techelsberg |
L 79 | Falkertsee Straße | Von der Turracher Straße (B 95) in Vorwald zum Ende der Liftparkplätze beim Falkertsee |
L 80 | Goggausee Straße | Von der Gurktal Straße (B 93) nördlich Feldkirchen in Kärnten, entlang dem Goggausee und über den Zammelsberg zur Gurktal Straße (B 93) in Weitensfeld |
L 81 | Zeltschacher Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) östlich Friesach nach Zeltschach |
L 82 | Silberegger Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) in Mölbling über Treibach (10.-Oktober-Straße), Silberegg und Guttaring zur Görtschitztal Straße (B 92) in Mösel |
L 82a | Töscheldorfer Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) südlich Hirt über Töscheldorf zur Silberegger Straße (L 82) in Treibach |
L 82b | Althofener Straße | Von der Silberegger Straße (L 82) in Treibach über Althofen zur Silberegger Straße (L 82) in Guttaring |
L 83 | Krappfeld Straße | Von der Zollfeld Straße (L 71) in St. Donat über Niederosterwitz, Launsdorf, Pölling und das Krappfeld nach Treibach (Eisenstraße) zur Silberegger Straße (L 82) |
L 84 | Längsee Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) westlich Bernaich, entlang dem Westufer des Längsees zur Seeberg Straße (B 82) in Reipersdorf |
L 85 | Magdalensberg Straße | Von der Zollfeld Straße (L 71) in St. Michael am Zollfeld über den Magdalensberg und St. Sebastian zur Krappfeld Straße (L 83) östlich Niederosterwitz* mit der Abzweigung zum Parkplatz der Ausgrabungsstätte Magdalensberg |
L 86 | Ottmanacher Straße | Von der Zollfeld Straße (L 71) nordöstlich Ratzendorf über Maria Saal und Ottmanach zur Görtschitztal Straße (B 92) in Pischeldorf |
L 86a | Treffelsdorfer Straße | Von der Magdalensberg Straße (L 85) westlich Treffelsdorf zur Ottmanacher Straße (L 86) westlich Ottmanach |
L 86b | Timenitzer Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) in Deinsdorf über Timenitz zur Ottmanacher Straße (L 86) südlich Ottmanach |
L 87 | Poggersdorfer Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) in Pischeldorf über Poggersdorf und Dolina zur Grafensteiner Straße (L 107) in Pirk |
L 88 | St. Michaeler Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) in Krobathen nach St. Michael ob der Gurk |
L 89 | Mosinzer Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) in Hüttenberg über Mosinz nach Plaggowitz zur Wegabzweigung nach Dörfl |
L 90 | Knappenberger Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) nördlich Mösel über Knappenberg zur Mosinzer Straße (L 89) in Hüttenberg |
L 91 | Klippitztörl Straße | Von der Obdacher Straße (B 78) südlich Bad Sankt Leonhard i.L. über Kliening, das Klippitztörl und Lölling zur Görtschitztal Straße (B 92) nördlich Mösel |
L 92 | Saualpen Straße | Von der Görtschitztal Straße (B 92) in Eberstein nach St. Oswald zur Wegabzweigung zum Anwesen Trattenbauer |
L 93 | Steinbichler Straße | Von der Wimitzer Straße (L 67) in St. Veit an der Glan über Hintnausdorf, Schaumboden und Fuchsbauer zum Anwesen Neuwirt in Steinbichl |
L 93a | Sörger Straße | Von der Wimitzer Straße (L 67) in St. Veit an der Glan über Waggendorf und Sörg nach Hart |
L 93b | Steuerberger Straße | Vor der Goggausee Straße (L 80) in Rennweg durch Steuerberg zur Gurktal Straße (B 93) |
L 94 | Kappeler Straße | Von der Friesacher Straße (B 317) nördlich des Wolschartwaldes über Schöttlhof, nordwestlich Kappel am Krappfeld zur Silberegger Straße (L 82) in Silberegg |
L 95 | Gösselinger Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) östlich der Bahnübersetzung beim Anwesen Pliemitschhof, westlich Gösseling zur Krappfeld Straße (L 83) in Pölling |
L 96 | Wörthersee Straße | Von der Harbacher Straße (B 70d) über Reifnitz und Maria Wörth zur Rosegger Straße (L 52) in Velden am Wörther See |
L 97 | Keutschacher Straße | Von der Loiblpaß Straße (B 91) in Schmelzhütte, südlich Keutschach zur Rosegger Straße (L 52) östlich Selpritsch |
L 97a | (entfällt) |
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L 97b | Reifnitzer Straße | Von der Wörthersee Straße (L 96) in Reifnitz zur Keutschacher Straße (L 97) westlich Keutschach |
L 97c | Pyramidenkogel Straße | Von der Keutschacher Straße (L 97) westlich Keutschach auf den Pyramidenkogel |
L 98 | Farrendorfer Straße | Von der Keutschacher Straße (L 97) in Schiefling am See über Farrendorf zur Köttmannsdorfer Straße (L 99) in St. Egyden |
L 99 | Köttmannsdorfer Straße | Von der Loiblpaß Straße (B 91) nördlich Lambichl über Köttmannsdorf und St. Egyden zur Rosegger Straße (L 52) östlich Selpritsch |
L 100 | Miegerer Straße | Von der Harbacher Straße (B 70d) in Klagenfurt-Ost über Ebenthal, durch die Miegerer Senke, vorbei am Paliberkreuz über Kosasmojach und über Kohldorf zur Grafensteiner Straße (L 107) bei der Annabrücke |
L 100a | Gradnitzer Straße | Von der Packer Straße (B 70) in St. Jakob an der Straße zur Miegerer Straße (L 100) in Gradnitz |
L 100b | Niederdorfer Straße | Von der Packer Straße (B 70) westlich der Gurkbrücke über Niederdorf zur Miegerer Straße (L 100) in Zell bei Ebenthal |
L 100c | Radsberger Straße | Von der Göltschacher Straße (L 101) südlich Ebenthal über Radsberg zur Miegerer Straße (L 100) in Haber |
L 101 | Göltschacher Straße | Von der Loiblpaß Straße (B 91) in Ehrensdorf über Maria Rain und Göltschach zur Miegerer Straße (L 100) in Ebenthal |
L 102 | Thoner Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Kleinvenedig über Thon zur Grafensteiner Straße (L 107) bei der Bahn-übersetzung Grafenstein und von dieser über Truttendorf zur Miegerer Straße (L 100) in der Miegerer Senke |
L 103 | Waidischer Straße | Von der Rosental Straße (B 85) in Ferlach über Waidisch und Zell-Pfarre zur Rosental Straße (B 85) in Freibach |
L 103a | Zellwinkler Straße | Von der Waidischer Straße (L 103) in Oberwaidisch nach Zell-Winkel zum Hirskreuz |
L 104 | Unterloibler Straße | Von der Loiblpaß Straße (B 91) in Unterloibl zur Waidischer Straße (L 103) in Ferlach |
L 105 | Bodental Straße | Von der Loiblpaß Straße (B 91) am Kleinen Loibl über Windisch Bleiberg in das Bodental zur Wegabzweigung zum Anwesen Sereinig |
L 106 | Wellersdorfer Straße | Von der Rosental Straße (B 85) in Feistritz im Rosental zur Köttmannsdorfer Straße (L 99) nordöstlich von Wellersdorf |
L 107 | Grafensteiner Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Rain über Grafenstein zur Rosental Straße (B 85) südlich Gallizien |
L 108 | Schaidasattel Straße | Von der Waidischer Straße (L 103) beim Anwesen Terklbauer über den Schaidasattel zur Trögerner Straße (L 131) in Ebriach |
L 109 | (entfällt) |
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L 110 | (entfällt) |
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L 111 | Töllerberger Straße | Von der Packer Straße (B 70) westlich des Rackgrabens, östlich Töllerberg über St. Margarethen zur Seeberg Straße (B 82) in Mittertrixen |
L 112 | Höhenbergener Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Greuth bei Völkermarkt über Höhenbergen zur Tainacher Straße (L 115) in Tainach |
L 113 | Diexer Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Völkermarkt zur Haimburger Straße (L 114) beim Schloß Tallenstein und von dieser über Diex und Gretschitz zur Görtschitztal Straße (B 92) in Brückl |
L 114 | Haimburger Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) östlich Mittertrixen über Haimburg zur Packer Straße (B 70) in Enzelsdorf |
L 115 | Tainacher Straße | Von der Packer Straße (B 70) südlich Wabelsdorf über Tainach zur St. Kanzianer Straße (L 116) östlich Dullach |
L 116 | St. Kanzianer Straße | Von der Grafensteiner Straße (L 107) in Grafenstein über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur Seeberg Straße (B 82) in Kühnsdorf |
L 117 | Rückersdorfer Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) nördlich Sittersdorf über Rückersdorf, Nageltschach und St. Veit im Jauntal zur Möchlinger Straße (L 118) in Stein im Jauntal |
L 118 | Möchlinger Straße | Von der Grafensteiner Straße (L 107) in Gallizien über Möchling und Stein im Jauntal zur St. Kanzianer Straße (L 116) in Piskertschach |
L 119 | Klopeinersee Straße | Von der St. Kanzianer Straße (L 116) in St. Kanzian am Klopeiner See entlang dem Nordufer des Klopeiner Sees zur St. Kanzianer Straße (L 116) in Sertschach |
L 120 | Eberndorfer Straße | Von der St. Kanzianer Straße (L 116) südlich Srejach über Buchbrunn, Eberndorf und Köcking zur Bleiburger Straße (B 81) südlich Loibegg |
L 121 | Turnersee Straße | Von der Klopeiner See Straße (L 119) nordwestlich des Klopeiner Sees, vorbei an der Abzweigung der Klopeiner See-Südufer Straße (L 122) über Unter-narrach zur Rückersdorfer Straße (L 117) in St. Primus |
L 122 | Klopeinersee-Südufer Straße | Von der Klopeiner See Straße (L 119) nordöstlich des Klopeiner Sees, entlang dessen Ost- und Südufer zur Turnersee Straße (L 121) südwestlich des Klopeiner Sees |
L 123 | Kleinsee Straße | Von der Turnersee Straße (L 121) westlich des Klopeiner Sees, entlang dem Südufer des Kleinsees zur Rückersdorfer Straße (L 117) nördlich St. Veit im Jauntal |
L 124 | Edlinger Straße | Von der Rudener Straße (L 127) in Dürrenmoos über das Kraftwerk Edling zur Mittlerner Straße (L 128) in Mittlern |
L 125 | Pustritzer Straße | Von der Packer Straße (B 70) beim Anwesen Bierbaumer am Griffnerberg zur Bushaltestelle östlich der Kirche in Pustritz |
L 126 | Grutschen Straße | Von der Lippitzbacher Straße (B 80a) westlich Lind bei Ruden über die Grutschenhöhe zur Granitztal Straße (L 134) südöstlich Granitztal |
L 127 | Rudener Straße | Lindenhof (B 70) – Ruden (B 80a) |
L 128 | Mittlerner Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) nördlich Kühnsdorf über Mittlern zur Lippitzbacher Straße (B 80a) |
L 128a | Jaunfeld Straße | Von der Bleiburger Straße (B 81) in St. Michael ob Bleiburg nach Mittlern zur Mittlerner Straße (L 128) |
L 129 | Petzen Straße | Von der Bleiburger Straße (B 81) in Gonowetz über Feistritz ob Bleiburg zum Parkplatz vor dem Anwesen Petzenkönig |
L 130 | Luscha Straße | Von der Bleiburger Straße (B 81) westlich St. Stefan im Jauntal über Globasnitz, Scheslo, den Luschasattel, das Anwesen Rastotschnig und Leppen zur Seeberg Straße (B 82) in Eisenkappel |
L 131 | Trögerner Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) in Eisenkappel über Ebriach und durch die Trögerner Klamm zum Talschluß in Trögern |
L 132 | Paulitschsattel Straße | Von der Seeberg Straße (B 82) bis zur österreich-slowenischen Grenze am Paulitschsattel |
L 133 | Loibacher Straße | Von der Bleiburger Straße (B 81) mit einem Verbindungsast zur Lippitzbacher Straße (B 80a) über Loibach zum Grenzübergang Raunjak |
L 134 | Granitztal Straße | Von der Packer Straße (B 70) beim Anwesen Tabakfastl durch das Granitztal zur St. Pauler Straße (L 135) südlich St. Paul im Lavanttal |
L 135 | St. Pauler Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Framrach über St. Paul im Lavanttal zur Lavamünder Straße (B 80) in Lavamünd |
L 136 | Hebalm Straße | Von der Packer Straße (B 70) östlich Preitenegg zur Landesgrenze westlich der Hebalm |
L 137 | Weißenbacher Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Wolfsberg über St. Jakob, St. Margarethen im Lavanttal, Bad Weißenbach und Preims zur Klippitztörl Straße (L 91) beim Anwesen Buchbauer |
L 138 | Vier Tore Straße | Von der Autobahn-Anschlußstelle Packsattel (A 2) zur Packer Straße (B 70) bei den Vier Toren |
L 139 | St. Stefaner Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Wolfsberg über St. Stefan im Lavanttal und Siebending zur Packer Straße (B 70) nördlich St. Andrä |
L 140 | Gemmersdorfer Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Wolfsberg-Süd zur St. Stefaner Straße (L 139) nördlich St. Stefan im Lavanttal und von dieser über Maildorf und Gemmersdorf zur Ettendorfer Straße (L 143) in Raglach |
L 141 | (entfällt) |
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L 142 | Eitweger Straße | Von der St. Stefaner Straße (L 139) südöstlich Sieben-ding zur Gemmersdorfer Straße (L 140) in Eitweg |
L 143 | Ettendorfer Straße | Von der St. Stefaner Straße (L 139) östlich der Bahnübersetzung in St. Andrä über Jakling, Maria Rojach, Raglach, St. Georgen i.L. und Ettendorf zur St. Pauler Straße (L 135) nördlich Lavamünd |
L 144 | Mettersdorfer Straße | Von der St. Pauler Straße (L 135) in St. Jakob über Mettersdorf zur Ettendorfer Straße (L 143) in Messensach |
L 145 | Kollnitzer Straße | Von der St. Pauler Straße (L 135) nördlich Kollnitz zur Ettendorfer Straße (L 143) südlich Mühldorf |
L 146 | Schwarzenbacher Straße | Von der St. Pauler Straße (L 135) beim Anwesen Altacherwirt zur Ettendorfer Straße (L 143) in Schwarzenbach |
L 147 | Rainzer Straße | Von der St. Pauler Straße (L 135) östlich St. Paul im Lavanttal über Unterrainz zur Ettendorfer Straße (L 143) südlich St. Georgen im Lavanttal |
L 148 | Weinebene Straße | Von der Packer Straße (B 70) in St. Gertraud durch den Frassgraben und über das Anwesen Weberwirt zur Landesgrenze auf der Weinebene |
L 149 | Koralm Straße | Von der Gemmersdorfer Straße (L 140) in Maildorf über Rieding und die Waldrast zur Talstation der Koralmlifte östlich der Hipflhütte |
* Die in diesem Verzeichnis durch Kursivdruck hervorgehobenen Straßen und Straßenstrecken werden erst nach Kundmachung einer Vereinbarung über die Übernahme in die Erhaltungspflicht des Landes Landesstraßen (Art. IV Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 72/1991)
Verzeichnis der Landesstraßen B
Nr. | Bezeichnung | Verlauf |
B 69 | Südsteirische Grenzstraße | Lavamünd (B 80) – Sobother Sattel/Landesgrenze |
B 70 | Packer Straße | Landesgrenze – Twimberg – Wolfsberg – Völkermarkt – Klagenfurt (B 83) |
B 70a | Packer Straße-Abzweigung Wolfsberg/Süd | Wolfsberg (B 70) – Wolfsberg/Süd (A 2) |
B 70b | Packer Straße-Abzweigung Wolfsberg/Nord | Wolfsberg (B 70) – Wolfsberg/Nord (A 2) |
B 70c | Packer Straße/Abzweigung Klagenfurt | Klagenfurt ( B 70) – Völkermarkter Ring – Viktringer Ring – August-Jaksch-Straße bis zur Kärntner Straße (B 83) über den Anschluss Klagenfurt/See mit Anbindung der A 2 Süd Autobahn im Bereich Minimundus, einschließlich der Auf- und Abfahrten Kreuzung Koschatstraße/Egger-Lienz-Weg sowie vom Völkermarkter Ring über die Hasnerstraße und die Enzenbergstraße zur Packer Straße (B 70) |
B 70d | Harbacher Straße | Von der Packer Straße (B 70) westlich St. Jakob an der Straße über Harbach nach Klagenfurt (Südring) zur Loiblpaß Straße (B 91) und von dieser zur Kärntner Straße (B 83) in Klagenfurt West |
B 78 | Obdacher Straße | Landesgrenze – Bad St. Leonhard – Twimberg (B 70) |
B 80 | Lavamünder Straße | Von der Lippitzbacher Straße (B 80a) über Lavamünd zur Staatsgrenze bei Rabenstein |
B 80a | Lippitzbacher Straße | Von der Packer Straße (B 70) in Griffen über Ruden zur Bleiburger Straße (B 81) in Einersdorf und von der Bleiburger Straße (B 81) an der Bahnunterführung in Bleiburg zur Staatsgrenze (Grenzübergang Grablach) |
B 81 | Bleiburger Straße | Sittersdorf (B 82) – Bleiburg – Lavamünd (B 80) |
B 82 | Seeberg Straße | St. Veit an der Glan (S 37) – Brückl – Völkermarkt Nord (B 70, Kreisverkehr Hofer) und Völkermarkt Süd (B 82a) – Bad Eisenkappel – Staatsgrenze am Seeberg |
B 82a | Umfahrung Völkermarkt | Völkermarkt West (B 70, Ruhstatt) – Völkermarkt Süd (B 82) |
B 83 | Kärntner Straße | Klagenfurt/Nord (A 2, S 37) – Pörtschach – Villach – Staatsgrenze bei Thörl |
B 84 | Faakersee Straße | Villach (B 83) – Egg – Ledenitzen (B 85) |
B 85 | Rosental Straße | Fürnitz (B 83) – Ledenitzen – Feistritz – Ferlach – Miklauzhof (B 82) |
B 86 | Villacher Straße | Untere Fellach (B 100) – Auen (B 83) |
B 87 | Weißensee Straße | Greifenburg (B 100) – Weißbriach – Hermagor (B 111) |
B 88 | Kleinkirchheimer Straße | Radenthein (B 98) – Bad Kleinkirchheim – Patergassen (B 95) |
B 90 | Naßfeld Straße | Tröpolach (B 111) – Staatsgrenze am Naßfeld |
B 91 | Loiblpaß Straße | Klagenfurt (B 83) – Unterloibl – Staatsgrenze im Loibltunnel |
B 92 | Görtschitztal Straße | Landesgrenze Steiermark – Hüttenberg – Brückl – Pischeldorf – Klagenfurt (B 70) |
B 93 | Gurktal Straße | Zwischenwässern (B 317) – Gurk – Feldkirchen (B 94) |
B 94 | Ossiacher Straße | St. Veit/Glan-Nord (S 37) – St. Veit/Glan – Feldkirchen – Bodensdorf – Villach (B 83) |
B 95 | Turracher Straße | Klagenfurt (B 83) – Feldkirchen – Patergassen – Turracher Höhe Landesgrenze |
B 98 | Millstätter Straße | Seebach (B 99) – Millstatt – Radenthein – Treffen (B 94) |
B 99 | Katschberg Straße | Landesgrenze Katschberg – Rennweg – Gmünd – Spittal/Drau (B 100) |
B 100 | Drautal Straße | Villach (B 94) – Spittal/Drau – Möllbrücke – Oberdrauburg – Landesgrenze |
B 105 | Mallnitzer Straße | Obervellach (B 106) – Mallnitz/Bahnhof |
B 106 | Mölltal Straße | Möllbrücke (B 100) – Obervellach – Winklern (B 107) |
B 107 | Großglockner Straße | Heiligenblut/Beginn Mautstraße – Winklern – Iselsberg Passhöhe Landesgrenze |
B 109 | Wurzenpass Straße | Hart (B 83) – Staatsgrenze am Wurzenpass |
B 110 | Plöckenpass Straße | Oberdrauburg (B 100) – Kötschach – Staatsgrenze am Plöckenpass |
B 111 | Gailtal Straße | Arnoldstein ( B 83 ) – Arnoldstein (A 2) – Hermagor – Kötschach – Maria Luggau – Landesgrenze |
B 317 | Friesacher Straße | Landesgrenze bei Dürnstein – Friesach – St. Veit/Nord (S 37) |
Nr. | Bezeichnung | Verlauf |
R 1 | Drauradweg | Von der Landesgrenze Kärnten – Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg – Greifenburg –Möllbrücke – Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer ent-lang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und wei-ter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt/Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Drau-brücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze |
R 1 A | Amlacher Radweg | Vom R 1 Drauradweg in Dellach im Drautal abzwei-gend auf die südliche Drauseite über Amlach nach Lind in den R 1 Drauradweg |
R 1 B | Faaker See Radweg | Vom R 1 Drauradweg an der Kriegsbrücke in Villach von der Nordseite der Drau auf die Südseite wechselnd, entlang der B 84 Faakersee Straße über Mittewald zum Faaker See nach Drobollach, von dort nach Ledenitzen in den R 1 C Rosental Radweg |
R 1 C | Rosental Radweg | Vom R 3 D Warmbader Radweg in Müllnern nördlich der B 85 Rosental Straße über Ledenitzen nach St. Jakob und nordöstlich von dort in den R 1 Drauradweg |
R 1 D | Jauntal Radweg | Vom R 1 Drauradweg westlich von Goritschach über Müllnern nach Sittersdorf, von dort über St. Stefan, Bleiburg und bei Aich in den R 1 Drauradweg |
R 1 E | Seeberg Radweg | Vom R 1 Drauradweg östlich von Völkermarkt über Kühnsdorf, Eberndorf, Sittersdorf nach Eisenkappel |
R 1 F | Klopeiner See Radweg | Vom R 1 Drauradweg in Seidendorf über St. Kanzian zum Klopeiner See nach Eberndorf, von dort über Köcking nach Jaunstein in den R 1 D Jauntal Radweg |
R 1 G | Edlinger Radweg | Vom R 1 Drauradweg nach Ratschitschach über Mittlern nach St. Michael in den R 1 D Jauntal Radweg |
R 1 H | Wasserhofner Radweg | Vom R 1 E Seeberg Radweg beim Südwiderlager der Draubrücke der B 82 Seeberg Straße über St. Lorenzen nach Wasserhofen, von dort in den R 1 F Klopeiner See Radweg (bei der Einmündung der L 122 Klopeinersee-Süduferstraße in die L 119 Klopeinersee Straße) |
R 1 K | St. Martiner Radweg | Vom R 1 Drauradweg in St. Ulrich über die Autobahn-brücke der A 11 Karawanken Autobahn nach St. Niklas und von dort über St. Martin zum Kraftwerk Rosegg in den R 1 Drauradweg |
R 1 L | Faaker Radweg | Vom R 1 B Faaker See Radweg in Drobollach am Faaker See nach Faak am See entlang der L 53 Faakersee-Ufer Straße in den R 1 C Rosental Radweg |
R 2 | Ossiacher See Radweg | Vom R 1 Drauradweg westlich von St. Magdalen bei Villach entlang des Seebachs über St. Andrä nach Annenheim auf eine südlich verlaufende Parallelstraße zur B 94 Ossiacher Straße über Bodensdorf nach Feldkirchen, südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße, weiters parallel zu dieser über Moosburg und Wölfnitz in den R 7 Friesacher Radweg südlich vom Mageregg |
R 2 A | Ossiacher Radweg | Vom R 2 Ossiacher See Radweg in St. Andrä bei Villach entlang der L 49 Ossiacher See-Südufer Straße nach Ossiach und durch das Bleistätter Moor in Sonnberg wieder in den R 2 Ossiacher See Radweg |
R 2 B | Millstätter See Radweg | Vom R 2 Ossiacher See Radweg in St. Andrä bei Villach zur B 98 Millstätter Straße und parallel zu dieser über Treffen, Afritz, Radenthein, Millstatt in den R 9 Lieser Radweg westlich von Seeboden |
R 2 C | Turracher Radweg | Vom R 5 Glan-Gurk Radweg in Feldkirchen über Poitschach, Himmelberg zur B 95 Turracher Straße, entlang dieser über Gnesau und Patergassen nach Ebene Reichenau |
R 2 D | Kleinkirchheimer Radweg | Vom R 2 C Turracher Radweg in Patergassen bei der Einmündung der B 88 Kleinkirchheimer Straße in die B 95 Turracher Straße, entlang der B 88 Kleinkirchheimer Straße nach Bad Kleinkirchheim |
R 2 E | Werschlinger Radweg | Vom R 5 B Gurkradweg westlich von Wachsenberg über Werschling und Wöllach in den R 5 A Wimitz Radweg |
R 2 F | Moosburger Radweg | Vom R 2 Ossiacher See Radweg in Moosburg über Stallhofen und Rennweg nach Pörtschach in den R 4 Wörthersee Radweg |
R 3 | Gailtal Radweg | Vom Bahnhof in Kötschach zur B 110 Plöckenpass Straße, westlich entlang dieser zur Gailbrücke, unter der Gailbrücke durch entlang der Gailberme nach Hermagor und Nötsch. Von dort über Oberschütt, Müllnern entlang der Gail durch Villach bis nach Seebach und dort in den R 1 Drauradweg |
R 3 A | Pressegger See Radweg | Vom R 3 Gailtal Radweg in Möderndorf über Presseggen in den R 3 Gailtal Radweg in Görtschach |
R 3 B | Weissensee Radweg | Vom R 3 A Pressegger See Radweg in Neudorf nach Hermagor und entlang der B 87 Weißensee Straße nach Weißbriach |
R 3 C | Tarviser Radweg | Vom R 3 Gailtal Radweg in Federaun über Neuhaus, Pöckau und Arnoldstein entlang der B 83 Kärntner Straße zur Staatsgrenze in Thörl Maglern |
R 3 D | Warmbader Radweg | Vom R 1 Drauradweg beim Draukraftwerk Villach über Völkendorf und Warmbad nach Müllnern in den R 3 Gailtal Radweg |
R 3 E | Radendorfer Radweg | Vom R 1 C Rosental Radweg in Müllern über Gödersdorf, Radendorf und bei Pöckau in den R 3 C Tarviser Radweg |
R 4 | Wörthersee Radweg | Von Klagenfurt, Glanfurt-Brücke an der B 91 Loiblpaß Straße, entlang der Glanfurt zum Wörthersee-Nordufer über Krumpendorf, Pörtschach, Velden, nach Föderlach und von dort in den R 1 Drauradweg |
R 4 A | Vier Seental Radweg | Vom R 4 Wörthersee Radweg in Velden über Schief-ling, Keutschach zum Rauschelesee über Viktring, von dort über die Holzbrücke der Glanfurt wieder in den R 4 Wörthersee Radweg |
R 4 B | Lendkanal Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg in Klagenfurt über Minimundus bis zum Friedelstrand in den R 4 Wörthersee Radweg |
R 4 C | Rosegger Radweg | Vom R 1 Drauradweg in St. Lamprecht, entlang der L 52 Rosegger Straße nach Velden in den R 4 A Vier Seental Radweg |
R 4 D | Wörthersee Südufer Radweg | Vom R 4 Wörthersee Radweg in Klagenfurt am Wörthersee Glanfurtbrücke an der L 96 Wörthersee Straße entlang der L 96 Wörthersee Straße über Reifnitz, Auen bis Kap Wörth entlang des Seecorso nach Velden in den R 4 Wörthersee Radweg |
R 5 | Glan-Gurk Radweg | Vom R 2 Ossiacher See Radweg in Feldkirchen südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße über Glanegg, St. Veit, Brückl, Klein St. Veit, St. Ruprecht und östlich von Völkermarkt in den R 1 Drauradweg |
R 5 A | Wimitz Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg östlich von St. Veit in Hunnenbrunn über Kraig entlang des Wimitzbaches in die äußere und innere Wimitz, von dort über Goggau, Steuerberg, Wöllach nach Weißenbach in den R 2 C Turracher Radweg |
R 5 B | Gurk Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg in Zwischenwässern entlang der B 93 Gurktal Straße über Gurk, Weitensfeld, Enge Gurk, Wachsenberg nach Poitschach in den R 2 C Turracher Radweg |
R 6 | Völkermarkter Radweg | Vom R 7 A Görtschitztal Radweg an der Kreuzung Viktringer Ring – Völkermarkter Ring über St. Peter entlang der Eisenbahn nach Niederdorf, von dort über Wabelsdorf, Neudenstein, Völkermarkt nach Dürren-moos und von dort östlich von St. Peter in den R 1 Drauradweg |
R 6 A | Grafensteiner Radweg | Vom R 6 Völkermarkter Radweg bei der Gurkbrücke, Niederdorf über Grafenstein, Dellach in den R 1 Drauradweg bei Dullach |
R 6 B | Haimburger Radweg | Vom R 1 Drauradweg in Völkermarkt über Haimburg nach Griffen und weiter nach Ruden in den R 1 Drauradweg |
R 7 | Friesacher Radweg | Von Klagenfurt, Glanfurtbrücke an der B 91 Loiblpaß Straße, über St. Veit durch den Wolschartwald, Mölb-ling, Zwischenwässern, Friesach zur Landesgrenze |
R 7 A | Görtschitztal Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg, Abzweigung St. Ruprechter Straße – Viktringer Ring, in Klagenfurt über St. Jakob an der Straße entlang der B 92 Görtschitztal Straße über Pischeldorf, Brückl, Eberstein, Klein St. Paul, Wieting, Hüttenberg zur Landesgrenze |
R 7 B | Kappeler Radweg | Vom R 5 Glan-Gurk Radweg in Launsdorf über Weindorf, Passering, Kappel am Krappfeld, Silberegg und Althofen in den R 7 D Meiseldinger Radweg |
R 7 C | Silberegger Radweg | Vom R 7 B Kappeler Radweg in Silberegg über Gutta-ring nach Mösel in den R 7 A Görtschitztal Radweg |
R 7 D | Meiseldinger Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg in Breitenstein über Mei-selding, Treffling nach Mölbling in den R 7 Friesacher Radweg |
R 7 E | Metnitzer Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg nördlich von Friesach entlang der L 62 Metnitztal Straße über St. Salvator, Grades, Metnitz entlang des Wöbringbaches bis zur Landesgrenze |
R 7 F | Geiersdorfer Radweg | Vom R 7 A Görtschitztal Radweg, Abzweigung B 70 Packer Straße – Rosenbergstraße, in Klagenfurt nach St. Jakob an der Straße, Hörtendorf und von dort über Geiersdorf wieder in den R 7 A Görtschitztal Radweg westlich von Pischeldorf |
R 7 G | Loibl Radweg | Vom R 7 Friesacher Radweg in Klagenfurt, Glanfurt-brücke an der B 91 Loiblpaß Straße, über Maria Rain und Ferlach nach Unterloibl (Tscheppaschlucht) |
R 8 | Glockner Radweg | Vom R 1 Drauradweg beim Bahnhof Möllbrücke durch den Ort Möllbrücke, von dort über Mühldorf, Kolbnitz, Obervellach, Winklern nach Heiligenblut zum Ort Winkl in Heiligenblut |
R 9 | Lieser Radweg | Vom R 1 Drauradweg in Spittal bei der Eisenbahn-brücke der Lieser entlang zur B 99 Katschberg Straße nach Seeboden, von dort über Lieserhofen nach Gmünd |
R 9 A | Lendorfer Radweg | Vom R 8 Glockner Radweg in Möllbrücke, abzwei-gend über Pusarnitz, die L 9 Karlsdorfer Straße entlang hin zur B 99 Katschberg Straße in den R 9 Lieser Radweg |
R 9 B | Malta Radweg | Vom R 9 Lieser Radweg in Gmünd über Fischertratten, Malta, Brandstatt zur Mautstelle der Kölnbreinsperre |
R 10 | Lavant Radweg | Von der Ortsmitte in Lavamünd vom R 1 Drauradweg, abzweigend entlang der Lavant über Ettendorf, St. Paul, St. Andrä, Wolfsberg, Reichenfels zur Landes-grenze am Obdacher Sattel |
Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017
StF: LGBl Nr 8/2017 (WV)
Änderung
LGBl Nr 30/2017 in Bearbeitung
INHALTSVERZEICHNIS | |
I. Teil | |
§ | 1 Anwendungsbereich |
§ | 2 Öffentlichkeit der Straßen |
§ | 3 Einteilung öffentlichen Straßen (Straßengruppen und deren Reihung) |
§ | 4 Einreihungsverordnungen |
§ | 5 Bestandteile öffentlicher Straßen |
§ | 6 Auflassung der öffentlichen Straßen |
II. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ | 7 Begriffsbestimmungen |
§ | 8 Straßenerhaltungspflicht |
§ | 9 Umfang der Straßenerhaltungspflicht |
§ | 10 Schutz der Nachbarn |
§ | 11 Verpflichtungen hinsichtlich der Nebenstraßen |
§ | 12 Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs |
§ | 13 Bewilligung von Straßenherstellungen |
§ | 14 Straßen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben |
2. Abschnitt | |
§ | 15 Feststellung des derzeitigen Standes |
§ | 16 Kostentragung – Landesstraßen und überregionale Radverkehrswege |
3. Abschnitt | |
§ | 17 Verfahren der Erklärung und zur Festsetzung des Kostenaufwands |
§ | 18 Kostentragung – Bezirksstraßen |
4. Abschnitt | |
§ | 19 Verfahren der Entscheidung über die Herstellung und Erhaltung sowie zur Festsetzung des Kostenaufwands |
§ | 20 Kostentragung – Eisenbahnzufahrtsstraßen |
5. Abschnitt | |
§ | 21 Erklärung und Auflassung |
§ | 22 Kostentragung – Gemeindestraßen |
§ | 23 Straßenbeitrag |
6. Abschnitt | |
§ | 24 Verfahren der Erklärung, Herstellung, Erhaltung und Auflassung |
§ | 25 Kostentragung – Verbindungsstraßen |
7. Abschnitt | |
§ | 26 Straßenbaulast in Ortsgebieten |
§ | 27 Mehrarbeiten und Erhaltungsarbeiten in Ortsgebieten |
§ | 28 Leistungen der Gemeinde |
8. Abschnitt | |
§ | 29 Allgemeines |
§ | 30 Bestehende Straßenkreuzungen |
§ | 31 Neue Kreuzungen |
9. Abschnitt | |
§ | 32 Beitragsleistungen auf Grund besonderer Rechtstitel |
§ | 33 Beiträge von Unternehmen zur Herstellung und Erhaltung von Straßen |
10. Abschnitt | |
§ | 34 Durchführung und Kostentragung |
§ | 35 Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen |
III. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ | 36 Gegenstand und Umfang |
§ | 37 Entschädigung |
§ | 38 Verfahren |
§ | 39 Rückübereignung |
2. Abschnitt | |
§ | 40 Vorarbeiten für Straßenbauten |
§ | 41 Sicherung des Ausbaus der Landesstraßen |
§ | 42 Ableitung der Straßenwässer |
§ | 43 Benützung der an die Straße angrenzenden Grundstreifen für Straßenzwecke |
§ | 44 Grünverbauungen und Alleebäume |
3. Abschnitt | |
§ | 45 Anforderung von Arbeits- und Sachleistungen |
§ | 46 Vergütung und Entschädigung |
IV. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ | 47 Bauten an Straßen im Ortsgebiet |
§ | 48 Bauten und Anlagen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets |
§ | 49 Gemeinsame Bestimmungen für Bauten an Straßen |
§ | 50 Einfriedungen |
2. Abschnitt | |
§ | 51 Pflanzungen und Waldungen |
§ | 52 Viehweide |
§ | 53 Pflügen neben der Straße |
§ | 54 Arbeiten und Ablagerungen neben der Straße |
V. Teil | |
§ | 55 Wegabzweigungen von der Straße zu Privatgrundstücken |
§ | 56 Wasserableitungen und Ablagerungen auf Straßengrund |
§ | 57 Sonderbenützung von Straßengrund |
§ | 58 Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds |
VI. Teil | |
§ | 59 Straßenbehörde |
§ | 60 Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen |
§ | 61 Mitwirkung der Eisenbahnbehörde |
§ | 62 Aufsicht über die Gemeinde |
§ | 63 Straßenverwaltung |
§ | 64 Straßenverzeichnisse |
VII. Teil | |
§ | 65 Ziel |
§ | 66 Begriffsbestimmungen – Umgebungslärm |
§ | 67 Bewertungsmethoden, Lärmindizes, Hauptverkehrsstraßen |
§ | 68 Strategische Lärmkarten |
§ | 69 Aktionspläne |
§ | 70 Information der Öffentlichkeit, Übermittlung von Daten |
§ | 71 Verordnungen |
VIII. Teil | |
§ | 72 Strafbestimmungen |
§ | 73 Verweisungen |
§ | 74 Umsetzungshinweise |
Anlage | I Verzeichnis der Landesstraßen L |
Anlage | II Verzeichnis der Landesstraßen B |
Anlage | III Verzeichnis der überregionalen Radwege |