Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Art. I Z 1 bis 10 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 11 bis 17 (betreffend die Anlage III) treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 05.11.2020 bis 31.12.9999
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