(1) Straßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses, betraute Körperschaft. Diese sind bei den Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen das Land, bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Erhaltung die Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führt, und bei den Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Gemeinde.
(2) Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betraute Dienststelle des Landes (Landesstraßenverwaltung), und zwar für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen, die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung), und zwar für die Verbindungsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen.
(3) Das Land kann die Erhaltung einer Eisenbahnzufahrtsstraße auch durch eine beteiligte Gemeinde auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen mit deren Zustimmung besorgen lassen. Die Gemeinde kann unter ihrer Verantwortung mit den Erhaltungsarbeiten einer Verbindungsstraße einen Erhaltungspflichtigen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen betrauen.
(4) Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (§ 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (§ 7 Abs. 1 Z 6) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Abs. 1) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrts-straßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des § 290 ABGB mit der Maßgabe, dass, soweit nicht die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 erster Satz zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erforder-nisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzu-teilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß § 60 Abs. 2 Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.
(5) Die Landesstraßenverwaltung ist verpflichtet, Gemeinden, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, auf ihr Verlangen über Bauvorhaben von Herstellungen an Gemeindestraßen fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden diese Bauvorhaben der Landesstraßenverwaltung mitzuteilen und erforderlichenfalls auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung die Entwürfe darüber dieser vorzulegen.
(6) Die Straßenbehörde und die Straßenverwaltungen dürfen Daten im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen sowie Daten aus Vereinbarungen der Straßenverwaltung mit Dritten automationsunterstützt verarbeiten und gegenseitig übermitteln. Soweit dies personen-bezogene Daten betrifft, dürfen folgende Daten übermittelt werden:
a) | Name, Anschrift und Kostenanteile der Kostentragungspflichtigen für die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Straßen; | |||||||||
b) | Name, Anschrift und Höhe der Beitragsleistungen der Verpflichteten gemäß §§ 32 und 33; | |||||||||
c) | Name und Anschrift der Verpflichteten sowie grundbuchsbezogene Daten, Art der Verpflichtung und Höhe der Entschädigung aus Bescheiden betreffend Zwangsrechte nach dem 1. und 2. Abschnitt des III. Teils oder damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen; | |||||||||
d) | Name und Anschrift der Inhaber von Ausnahmebewilligungen und Vereinbarungen sowie der Verpflichtungen von Aufträgen nach dem IV. und V. Teil sowie Art der Bewilligung, Berechtigung oder des Auftrages. |
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