(1) Die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben und dergleichen gegen Entschädigung zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrag der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleidet. Über den Gegenstand und den Umfang entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister.
(2) Ein Straßenerhalter darf mit einem anderen Straßenerhalter eine gemeinsame Straßenentwässerungsanlage betreiben, wenn über den Bau und die Erhaltung eine Vereinbarung über die anteilsmäßige Kostentragung abgeschlossen wird.
(3) Für die Wasserableitung auf Eisenbahngrundstücke sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, für die Wasserableitung auf Grundstücke, die der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend.
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