(1) Baumfällungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken bedürfen – unbeschadet der nach den Straßenverkehrsvorschriften und nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung – der Zustimmung der Straßenverwaltung, wenn diese Verrichtungen den Verkehr oder den Bestand oder den Erhaltungszustand der Straße gefährden können.
(2) Materialien jeder Art dürfen auf den einer öffentlichen Straße benachbarten Grundstücken nur in einem solchen Abstand gelagert werden, dass dadurch der Bestand oder die Erhaltung der Straße oder der Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird.
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