(1) Für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.
(2) Werden aufgelassene Straßen (Abs. 1) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengruppe (§ 3) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (§ 3) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(3) Wenn aufgelassene Straßen oder Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen sollen, so sind sie vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
(4) Werden Grundflächen aufgelassener öffentlicher Straßen (Straßenteile) veräußert, so sind die Eigentümer der an die aufgelassene öffentliche Straße oder den aufgelassenen Straßenteil angrenzenden Grundstücke vor anderen Bewerbern unter sonst gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
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