(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbaulichen Maßnahmen erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes etwa verbleibender Grundstücksreste Rücksicht zu nehmen; ist ein solcher Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig benutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
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