(1) Landesstraßen sind die Straßen, die in den diesem Gesetz angeschlossenen Anlagen I und II angeführt sind.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Landesstraßen kategorisieren; dabei ist auf ihre Verkehrsbedeutung innerhalb des gesamten Straßennetzes, den Erschließungswert, die Verbindung von zentralen Orten sowie auf den regionalen, den lokalen und den großräumigen Verkehr Bedacht zu nehmen.
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