§ 15 K-StrG 2017 § 15

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Landesstraßen sind die Straßen, die in den diesem Gesetz angeschlossenen Anlagen I und II angeführt sind.

(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Landesstraßen kategorisieren; dabei ist auf ihre Verkehrsbedeutung innerhalb des gesamten Straßennetzes, den Erschließungswert, die Verbindung von zentralen Orten sowie auf den regionalen, den lokalen und den großräumigen Verkehr Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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