(1) Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen ist – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 44 – nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden; die Zu-stimmung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit, des Verkehrs oder der künftigen Verkehrs-entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die Straße um nicht mehr als 1 m überragen und müssen so beschaffen sein, dass der Luftdurchzug durch sie nicht behindert wird. Die Straßenverwaltung kann, ohne dass dadurch ein Entschädigungsanspruch entsteht, verlangen, dass hochwüchsige Kulturpflanzen, die die Sicht behindern würden, nur in einer Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) angepflanzt werden.
(2) Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung vom Grundeigentümer ohne Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen Anlass geben. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten Maßnahmen Obstbäume betreffen. Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 37 und 38 sinngemäß. Die Auslichtungsarbeiten müssen so fachgemäß durchgeführt werden, dass durch den Beschnitt keine Verunstaltung der Pflanzungen eintritt.
(3) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind an eine öffentliche Straße angrenzende Wälder in einer Breite von vier Metern vom äußeren Straßenrand (§ 7 Abs. 3) beiderseits der Straße auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften, wenn Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs dies erfordern. Die Straßenverwaltung hat hierbei die forstgesetzlichen Bestimmungen zu beachten und forstbehördlichen Anordnungen zu entsprechen. Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.
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