Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, ob die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.
(2) Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung zu berichten.
In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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