Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, bei Landesstraßen vom Land und bei Bezirksstraßen von den zu deren Erhaltung Verpflichteten getragen. Für die Mehrkosten, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise (zB größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, ausgenommen Gehsteige auf Brücken bis zu einer Breite von 1,5 m, Gehwege, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Straßenübergänge, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen) bedingt und bei der Führung der Straße außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich sind, hat die Gemeinde aufzukommen. Zu den Mehrkosten darf das Land nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis zu höchstens 50 vH der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
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