§ 20 K-StrG 2017 § 20

K-StrG 2017 - Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen haben, wenn nicht das Eisenbahnunternehmen oder Dritte auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu dieser Leistung verpflich-tet sind, unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den §§ 32 und 33 zu tragen:

a)

das Land zu einem Drittel und

b)

das Eisenbahnunternehmen zu zwei Dritteln.

(2) Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baus, die Anteile zu den Erhaltungs-kosten nach Schluss des Kalenderjahres auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (§ 63) vorgenommenen Kostenaufteilung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschritts innerhalb des Abrechnungszeitraums Abschlagszahlungen verlangen.

(3) Für die alljährlich zu entrichtenden Anteile zu den Kosten der Erhaltung können von der Landesregierung nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zur Vereinfachung der Gebarung auf Grund eines Kostenvoranschlags Bauschbeträge für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum festgesetzt werden.

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-StrG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-StrG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-StrG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-StrG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-StrG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 K-StrG 2017
§ 21 K-StrG 2017