(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Eisenbahnzufahrtsstraßen haben, wenn nicht das Eisenbahnunternehmen oder Dritte auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu dieser Leistung verpflich-tet sind, unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den §§ 32 und 33 zu tragen:
a) | das Land zu einem Drittel und | |||||||||
b) | das Eisenbahnunternehmen zu zwei Dritteln. |
(2) Die Anteile zu den Baukosten sind nach Vollendung des Baus, die Anteile zu den Erhaltungs-kosten nach Schluss des Kalenderjahres auf Grund der durch die Landesstraßenverwaltung (§ 63) vorgenommenen Kostenaufteilung zu entrichten. Die Landesstraßenverwaltung kann nach Maßgabe des Baufortschritts innerhalb des Abrechnungszeitraums Abschlagszahlungen verlangen.
(3) Für die alljährlich zu entrichtenden Anteile zu den Kosten der Erhaltung können von der Landesregierung nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zur Vereinfachung der Gebarung auf Grund eines Kostenvoranschlags Bauschbeträge für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum festgesetzt werden.
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